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bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweiß über die Identitär der ein= und
zurückgeführten Waaren, gewährk.
G. 34.
11.) Zur Verarbeitung oder Vervollkommnung, mit der Bestimmung des Wiederausgangs, eingebrachte
Waaren.
Gegenstaͤnde, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Arbeit, mit
der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszufuͤhren, eingehen, koͤnnen im Zolle
erleichtert werden. In besondern Faͤllen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstaͤnde zur
Verarbeitung oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen, und im vervollkomm-
neten Zustande zuruͤckkommen.
Ausnahmen der einen wie der andern Art beduͤrfen aber jedesmal der Genehmigung
des Finanz-Ministers.
8. 35.
III. Von den Uibertretungen der Zollvorschriften.
Faͤlle, wo die Defraudation vollbracht wird.
Verletzungen erlassener Einfuhr= oder Ausfuhrverbote (§. 3.) und Hinterziehun-
gen der Zollgefälle werden, nach Vorschrift des allgemeinen Strafgesetzes, die Uibertretungen
der Gesetze und Verordnungen über indirecte Saatsabgaben betr. bestraft.
Die Uibereretung eines Ein= oder Ausfuhrverbots, ingleichen eine Abgabenhinter=
Fehung wird durch folgende Handlungen vollbrache:
1.) wenn bei der Anmeldung an der Zollstärte
a) Gewerbetreibende und Frachtführer verbotene oder abgabenpflichtige Gegenstände
gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheic, die eine
geringere Abgabe würde begründec haben, declariren, oder
b) andere Personen dergkeichen Gegenstände wissentlich unrichrig anmelden, oder
sonst bei der Revision verheimlichen;
2.) wenn beim Transporte verbotener oder abgabenpflichtiger Gegenstände im Grenz-
Bezirke
a) an den bestimmten Zollftäccen nicht angehalten,
b) die vorgeschriebenen Zollstraßen, oder der im Jollausweis bezeichnere Weg nicht
innegehalten,
e) der Transport, ohne Erlaubniß der Behörde, ausser der gesetzlichen Tageszeic be-
wirkt wird, oder