Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

d) Gegenstaͤnde ohne dem vorschriftmaͤßigen Zollausweis betroffen werden, oder mit 
diesem nicht uͤbereinstimmen; 
3.) wenn über verbotene oder abgabenpflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande 
eingeben, vor der Anmeldung und Revisson bei der Zollstätte oder, wenn über derartige, 
zur Durchfuhr oder zur Bersendung nach einer steuerfreien Niederlage-Anstalt declarirte 
Gegenstände auf dem Transporee eigenmächrig verfügt wird; 
4.) wenn Gewerberreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheie der nach §. 29. 
getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Abskammung der 
vorgefundenen Gegenstände ausweisen können; " 
5.) wenn aus steuerfreien Niederlage-Anskalten Waaren ohne vorschriftmäßige Oecka- 
ration entferne werden; und 
6.) wenn in den F. 30. bezeichneten Fällen die vorgeschriebene Auskunfe nicht zur Stelle 
erthelle wird, die erforderliche Bemerkung in den Handlungsbüchern fehle, die verordnece 
Anmeldung unterblieben ist, oder die Waare auf dem Transporte ohne die vorschriftmäßige 
Bezettelung angetroffen wird. 
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe der- 
selben wird in den vorstehend unter 1 — 6. angeführten Fällen lediglich durch die daselbft 
bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch in den unter 2. 4. und 6. angeführeen Fällen 
der Angeschuldigke vollständig nachweisen, daß er eine Uibertretung eines Ein-oder Ausgangs- 
Verboks, oder eine Abgabenhinterziehung niche habe verüben können, noch wollen, so finder 
nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrife des §. 38. Stact. 
Bei unrichtiger Declaration abgabepflichtiger, zur Durchfuhre angemeldeter Gegenstände 
wird die Strafe nach dem Betrage der Eingangs-Abgaben bestimmt. 
g. 36. 
Werden Gegenstaͤnde, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist, bei dem Grenzzollamte 
von Gewerbetreibenden, oder von andern Personen ausdruͤcklich und vorschriftmaͤßig zur Re- 
vision gestellt, so sind solche auf Kosten des Inhabers zurückzuschaffen, und es findet als- 
daun eine Strafe niche Statt. 
37. 
Zu den Hinterzlehungen untcer erschwerenden Umständen wird unter andern insbeson- 
dere gerechner: 
a) wenn die Gegenstände beim Transporte in geheimen Behälenissen oder sonst auf 
eine künstliche und mit Schwierigkeit zu enrdeckende Art verborgen, und
	        
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