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1) wenn zum Durchgang oder Wiederausgang angemeldete Gegenstände auf dem Trans-
porte vercausche oder verfälsche worden sind,
sowie endlich
c) wenn Handel= und Gewerbeereibende die ihnen, zur Beförderung ihres Geschäfts,
verwilligten Zollbegünstigungen zu betrüglicher Verkürzung der Abgabe mißbrauchen,
oder wenn andere Personen mie den, ihnen unverzollt anvertrauren Waaren Un-
terschleife treiben oder zu rreiben verstatten.
S. 38.
Strafe der Contravention.
Die Uiberkretungen der für die Abgabenpflichtigen ereheilren Verhaltungs= und Con-
trole-Worschriften dieses Gesetzes, der nach F. 40. zu kerlassenden Jollordnung, so wie der,
in Folge derselben, öffentlich bekannt gemachten Verwallungsvorschriften, für welche keine
besondere Strafe angedroht ist, werden mit Ordnungsstrafen, ebenfalls nach den Bestim-
mungen des bereits angeführken allgemeinen Strafgesetzes, geahnder.
. 39.
Das Verfahren in Joll-Strafsachen richtet sich nach den, im Gesetze, betreffend das
Untersuchungsverfahren gegen Uiberkrerer der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirec-
ten Abgaben, enthaltenen Vorschriften.
G. 40.
IV. Ausführungs-Vorschriften.
Die nähern Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des gegenwärtigen
Gesetzes, über die zur Aufrechthaltung der getroffenen Vorschriften erforderlichen Controlen
und Formen, über die Einrichtung und Befugnisse der zur Verwaltung der Zölle nieder-
gesetzten oder für diesen Zweck mitwirkenden Behörden, und über die hierbei einerecenden
Verpflichtungen der Sraakseingesessenen, sind in der ausführlichern Zollord nung enthalten,
welche gleichzeitig mic dem gegenwärtigen Gesetze zur allgemeinen Kunde gelange, und welche,
ohne dem letzeern in irgend einem Punkte zu derogiren, als zu dessen Auslegung, Ergän-
zung und Vervollständigung dienend, anzusehen und anzuwenden ist.
G. 41.
Bei Auslegung dieses Gesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen kann auf ältere
Abgabengesetze nicht zurückgegangen werden.