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Erste Abtheilung.
Gegenstaͤnde, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
Baꝛume zum Verpflanzen, und Reben;
Bienenstoͤcke mit lebenden Bienen;
Blut von geschlachtetem Vich, sowohl fluͤssiges, als eingetrocknetes;
Branntweinspuͤlig;
Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Duͤngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkaͤscher, Hornspaͤne, Knochenschaum oder Zuckererde, Duͤngesalz, letzteres nur
auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung;
Eier;
Erden und Erze, die nicht mie einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand,
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und
Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. g.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Grenze durch-
schnittenen Landgutes; «
Fische, frische, und Krebse;
Gras, Futterkraͤuter und Heu;
Gartengewaͤchse, frische, als:
Blumen,Gemuüͤse und Krautarten, Kartoffeln und Ruͤben, eßbare Wurzeln 2c.,
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Baͤu—
men kommt; auch ungetrocknete Cichorien, diese mit Ausnahmen fuͤr besonders
bestimmte Grenzen;)
Geflägel und kleines Wildpret aller Artz
Glasur= und Hafnererz (Alduisoux);
*7) An den Grenzen des Königreichs Sachsen finden dergleichen Ausnahmen, bis auf andere Ver-
ordnung, nicht Statt.
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