Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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9. 
10. 
11. 
12. 
13. 
(231) 
Erste Abtheilung. 
Gegenstaͤnde, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
Baꝛume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstoͤcke mit lebenden Bienen; 
Blut von geschlachtetem Vich, sowohl fluͤssiges, als eingetrocknetes; 
Branntweinspuͤlig; 
Duͤnger, thierischer; desgleichen andere Duͤngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkaͤscher, Hornspaͤne, Knochenschaum oder Zuckererde, Duͤngesalz, letzteres nur 
auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mie einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und 
Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. g.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Grenze durch- 
schnittenen Landgutes; « 
Fische, frische, und Krebse; 
Gras, Futterkraͤuter und Heu; 
Gartengewaͤchse, frische, als: 
Blumen,Gemuüͤse und Krautarten, Kartoffeln und Ruͤben, eßbare Wurzeln 2c., 
auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Baͤu— 
men kommt; auch ungetrocknete Cichorien, diese mit Ausnahmen fuͤr besonders 
bestimmte Grenzen;) 
Geflägel und kleines Wildpret aller Artz 
Glasur= und Hafnererz (Alduisoux); 
*7) An den Grenzen des Königreichs Sachsen finden dergleichen Ausnahmen, bis auf andere Ver- 
ordnung, nicht Statt. 
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