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Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr
einer Abgabe unterworfen sind.
Zwölf gure Groschen, oder ein halber Thaler im 21-Gulden-Fuße, oder
funfzehn Silbergroschen Preuß. vom Preuß. Centner,“) oder funf-
zig Kreuzer im 24-Gulden = Fuß vom Zoll-Cencner Brutto-Gewicht
wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche
im Lande, noch auch dann erhoben, wenn die Waare hiernächst ausgeführe werden
sollte.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem
Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namenrlich
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als ein halber Thaler vom
Preuß. Centner, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Cenener unter-
worfen, oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belege sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle
erhoben werden:
*) Der Sachsische (Dresdner) Centner wird dem Preußischen Centner, in Betracht, der ganz
geringfügigen Differenz, zum Zollgebrauche, bis auf andere Verordnung, gleich gerechnet,
daher alles was der Tarif in dieser und den folgenden Abtheilungen für den letztern be-
stimmt, auch von dem erstern gültig ist.