Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

No. 
  
( 248 ) 
Benennung der Gegenstande. 
Kurze Waaren, QOuincaillerien 2c.; 
Waaren, gefertigt ganz oder theilweise aus Gold, Silber, Platina, Semilor oder andern 
seinen Mecallgemischen, mit Gold= oder Silberbelegung, aus Bronze (im Feuer vergoldet), 
aus Perlmutter, ächten Perlen und Korallen, und aus ächten Steinen; auch dergleichen 
Waaren in Verbindung mic Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, Gips, Glas, Hohz, 
Horn, Knochen, Kork, tack, teder, Marmor, Meerschaum, unedlen Metallen, Schildpatt 
und unächten Steinen u. s. w.; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken rc. 
im Galanteriehandel und als Galanteriewaare geführt werden; Etuis, Taschenuhren, Stutz-- 
und Pendeluhren, Kronleuchter mit Bronze, Gold= und Silberblatt; ganz feine lackirte Waa- 
ren von Mecall oder Pappmasse (papier maché), Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Blu- 
men, zugerichtete Schmuckfedern, Perückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Gartung 
der Kurzen= Quincaillerie= und Galanterie-Waaren gehörigen unter den Nummern 2. 3. 4. 5. 
6. 10. 12. 14. 19. 21. 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41. u. 43. der zweiten Abthei- 
lung dieses Tarifs nicht mit inbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Gespinnsten 
von Baumwolle, teinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Lder, Messing oder 
Socahl verbunden sind, z. B. Tuch= und Zeugmützen, in Verbindung mit teder, Knöpfe auf 
Holzformen, Klingelschnuren und dergleichen nteren. 
Leder und daraus gefertigte Waaren: 
a) tohgare, oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, Sartler- 
leder, Siefelschäfte, auch Juchten; ingleichen sämisch= und weißgares Leder, auch 
Perganen.... ... 
Anmerk. An den Baierischen und Wurtembergischen Grenzen rechts vom Rhein 
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuhleder; auch Corduan, Marokin, Saffian und 
alles gefärbte und lackirte kdden. 
Anmerk. An den Baierischen und Würtembergischen Grenzen rechts vom Rheinne 
Ausnahme: Halbgare Ziegen= und Schaaffelle für inländische Safffan= und teder-Fabri- 
kanten werden unter Controle für die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen. 
Jc) Grobe Schuhmacher= und Sattlerwaaren, Blasebälge, auch Wagen, woran teder- 
oder Polsterarbeien. 
Anmerk. An den Baierischen und Wurtembergischen Grenzen rechts vom Rheine. . . . . . . . ...· 
4) Feine tederwaaren von Corduan, Safstan, Marokin, Brüsseler= und Oänischem 
Leder, von saͤmisch- und weißgarem teder, auch lackirtem teder und Pergament, 
Satcel= und Reitzeuge und Geschirre mie Schnallen und Ringen, ganz oder bheil-
	        
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