Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

  
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Benennung der Gegenstände. 
  
No 
11)Kakao......................................................... ,. 
o)Käsealler«Art...................................................... 
p) Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, eingemachte Fruͤchte und Gewuͤrze mit 
Zucker und Essig; desgleichen Chocolade, Kaviar, Oliven, Pasteten, Sago und Sago— 
surrogate, zubereiteter Senf und Tafelbouilln 
a) Kraftmehl, worunter Nudeln, Puder, Stärke miebegrifen 
r) Muͤhlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotete oder geschälte 
Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mhl. 
Anmerk. Gewöhnliches Roggenbrod, bei dem Eingange zu Lande auf der Sachsischen Grenzlinie gegen 
Böhhhennn 
§) Muschel= oder Schalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, Muscheln, Schildkröcen 
t)Reiß............................................................. 
u) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzufuͤhren verboten; bei gestatteter Durchfuhr wird die 
Abgabe besonders bestimmt. 
V) Syro ............................. ..... 
w)Tabak: 
1)Tabaksblättcr,unbearbeitete,undStengel....................·.......... 
2) Tabaksfabrikate, als: Rauchtabak in Rollen, abgerollten Blaͤttern, oder ge— 
schnitten; Cigarren, Schnupftabak in Carotten oder Stangen und gerieben, auch 
Tabakemhlllll . .. . . . . .. 
X) Te . . . . . .. . . . . 
V) Zucker: 
1) Raffinirter, und Kochzucker...... . . . . . ... 
2) Rohzucker und Schmelzlumpen fuͤr inlaͤndische Siedereien, unter den besonders 
vorzuschreibenden Bedingungen und Controlen . · .. 
26 Oel, in Fässern eingehed ........... 
Baumoͤl zum Fabrikgebrauch wird gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen, wenn 
  
bei den Zollaͤmtern an der Grenze, oder bei der Abfertigung aus den Packhoͤfen (Hallan— 
stalten) vorher auf einen Centner Oel ein Pfund Terpentinoͤl zugesetzt worden.
	        
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