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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch bei der
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Ein—
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als
1 Thaler vom preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Joll-Cenener, oder nach
Maaß oder Stückzahl belege sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Be-
trag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu enrrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu-
sammen, 1 Thaler vom Preußischen Cenener oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner
erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 1 Thaler vom
Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, ingleichen für Vieh, und zwar:
vom Stück
) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, n. 13 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren ——.—.—.—.——..——.— --
c) von Kühen und Rindesen S „ . 521-Ü
1) von Schweinen und Schafvii K7. . 17-
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transtt auf gewis-
sen Straßen, oder für gewisse e Gegenstaͤnde ausnahmsweise hoͤhere oder geringere Saͤtze
festgestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
J. Abschnitt.
Von nachfolgenden Waaren wird, wenn sie rechts der Oder, seewärts oder land-
waͤrts, von Memel bis Berun (die Seraße über Neu-Berun ausgeschlossen. eingehen,
desgleichen durch die Odermündungen ein= und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen,
aber mit Einschluß der Straße über Neu-Berun, ausgehen; ferner: anderswo links
der Oder zuerst eingehen, und rechts der Oder auf ebengenannten Wegen, jedoch mit Aue-
schluf der Straße über Neu-Berun, ausgehen, erhoben: