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Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Be-
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattek.
Auch soll die Declaration der in der zweiten Abeheilung No. 3. Ab. 6fd. 3. 10.
121. 19c. 274. 31°. 33b. 35b. und 43b. benannten Waaren als Kurze Waaren
nicht die Besteuerung derselben nach dem höhern Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge
haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der
Steuerpflichtige vor der Revision auf specielle Ermitcelung anträge.
6.) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) Sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamet) declarirt werden, die Durch-
gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben.
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange declarirt werden, erfolgt die Enrrich-
tung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus
örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des
Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden.
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine
Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zollcentner) und
nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe be-
legt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusam-
mengenommen, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim Ein-
gangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen, wie bei b.
7.) Waaren dagegen, welche höher belege, oder unter vorbemerkten Ausnahmen begriffen,
und nach einem Orte, wo sich ein Haupc-Zoll= oder Haupe-Steueramt befinder, ad-
dressirt sind, können unter Begleitschein-Concrole von den Grenzämtern dorthin abge-
lassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten,
wo Niederlagen befindlich sind, erfolge sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die
Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
8.) a) Bei den Neben-Zollämcern erster Klasse (Zollordnung F. 100.) können alle Gegen-
stände eingeführt werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom Preu-
Kischen oder niche über neun Gulden vom Jolleencner betragen. Bel höher belegten
Gegenständen sindet die Einführung über diese Aemter nur Statt, wenn die Gefälle
von der ganzen tadung oder den darunter begriffenen höher belegten Arcikeln, nichr
über funfzig Thaler oder nicht über ache und achtzig Gulden betragen, und örtliche
Verhälenisse das Finanz-Ministerium nicht bestimmen, erweicerte Befugnisse einer sol-
chen Zollstelle beizulegen.
Den Ausfuhrzoll können die Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung in
Hinsiche des Betrages erheben.
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