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b.) wenn im Grenzbezirke Schiffer, welche zur Nachtzeie, oder mit verdeckten oder belade-
nen Schiffsgefäßen zur Tageszeic, in der Fahrt angerroffen werden, auf einen solchen
Anruf niche anhalten oder niche wenigstens ihre Bereicwilligkeit zum Anhalten durch
die That unzweideutig zu erkennen geben, sich vielmehr nach irgend einer Richtung hin
entfernen.
Der Gebrauch der Schußwaffe ist jedoch in den vorstehend uncer 5. und b. bezeichneren
Fällen den Beamten nur dann erlaubt, wenn wenigstens zwei von ihnen den Dienst auf diesen
Posten mit einander versehen.
3.) Die Beamten müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in der Uniform gekleidet
oder mie dem sonstigen amrlichen Abzeichen versehen seyn.
4.) Dieselben sind nach Anwendung der Schußwaffe, soweic es ohne Gefahr fur ihre
Person geschehen kann, sogleich nachzuforschen schuldig, ob Jemand verletzt worden.
5.) In allen Fällen, wo eine Verletzung erfolgt und den Beamten bekanne geworden ist,
haben diese dem Verletzten Beistand zu leisten, und dessen Transporc zum nächsten Orke zu ver-
anlassen, wo die Polizeibehörde für die ärzrliche Hülfe und die nöthige Bewachung Sorge zu
tragen hat. ODie Kurkosten sind, erforderlichen Falls, aus den Steuerkassen vorzuschießen,
die solche von dem Verletzten und den Theilnehmern der Contravention, oder von dem Beamten,
je nachdem die Anwendung der Waffen gerechtfertigt befunden worden ist oder niche, erstartet
verlangen kann.
6.) Gegen den Beameen, welcher angeklagt ist, seine Befugniß zum Gebrauche der Waf-
sen gegen Zoll= oder Steuer-Contravenienten überschricten zu haben, können die Angaben des
verletzten Contraveniencen und der übrigen Theilnehmer der Contravenrion für sich allein keinen
zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis begründen.
7.) Wenn ein Beamter zur Nachtzeie gegen eine geringere Personenzahl oder Begleitung,
als unter 2. lit. a. bestimme worden, sich der Waffen bedient hat, bei der Untersuchung aber
ermittelt wird, daß derselbe Ursachen gehabe habe, die Personenzahl oder Begleicung für stärker
zu halten, so ist er, nach Bewandniß der Umstände, mit Strafe zu verschonen oder mie einer
gelindern, als der ordentlichen, zu belegen
8.) In Ansehung der Strafe der Beamten, welche des Mißbrauchs der Waffen schuldig
befunden worden, behält es bei den Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze wegen Miß-
brauchs der Amtegewalt sein Bewenden.