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54.) Geseß,
die Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabakssteuer betr.
vom 4ten December 1833.
Wg39, Anton, von GOxTE# Gnaden, König von Sachsen 4c. 7. 2c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. cc.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß die, in Gemäßheie §. 1. des Ge-
setzes vom heutigen Tage, betreffend die Reform der indirecten Abgaben, an die Seelle der
daselbst aufgehobenen Gefälle tretenden, innern Steuern, als:
I.) die Branneweinsteuer, für inländischen Branntwein,
II.) die Biersteuer, für inländisches Bier,
III.) die Weinsteuer, für inländischen Wein, und
IV.) die Tabakssteuer, für inländische Tabaksblätter,
vom 1 sten Januar 1834. an, unter Beobachtung nachfolgender Bestimmungen, entrichtet
und erhoben werden sollen.
A. Besondere Vorschriften.
I. die Branntweinsteuer.
K. 1.
1.) Gegenstand der Abgabe,
Der Branntweinsteuer unterliegt aller Branntwein, welcher im Inlande gefertigt
wird, ohne Unterschied des zu verwendenden Materials.
. 2.
2.) Echebungsfuß.
Die Abgabe wird
a) bei mehligen Stoffen, nach dem Rauminhalte der Gefäße, in welchen erstere einge-
maischt werden (Maeischbottichsteuer),
b) beinicht mehligen Stoffen, nach deren Mengeerhoben, und zwarin beiden Fällen mie Rück-
sicht auf die Ertragsfähigkeit, welche dem zu verarbeirenden Material von Natur ei-
gen und durch technische Behandlung abzugewinnen ist.
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