( 282 )
falls zu der I. 8. verordneten Anmeldung ihrer Geräthe bei dem Hauptsteueramte ver-
bunden sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, welche mit Branntweingerärhschaften
blos handeln, oder sie zum Handel verfertigen.
Dergleichen Personen dürfen ihre Destillirgerärhe an Blasen, Helmen, Kühlern u. s. w.
weder ganz, noch theilweise Anderen verabfolgen lassen, dafern nicht vorher Meldung bei
dem Steueramte des Bezirks erfolgt und von diesem schriftliche Erlaubniß ertheile worden ist.
6. 12.
9.) Beschränkende Vorschrift im Bezug auf den Gewerbebetrieb im Grenzdistrikte.
Innerhalb des Grenzdistrikts dürfen neue Brennereien nur unter Beobachtung der für
diesen Fall erforderlichen, besondern Verwaltungsvorschriften errichtet und berrieben werden.
gQetzteren haben sich die bereits im Grenzdistrikre bestehenden Brennereien in gleicher Maße zu
unterwerfen.
. 43.
10.) Ermäßigung der Steuer.
a) für landwirthschaftliche Brennereien.
Mie tandwirthschafe verbundene Brennereien, in welchen nur vom 1 sten November bis
3sten April des nächstfolgenden Jahres, aus selbst gewonnenen, mehligen Stoffen gebrannt
und für jeden einzelnen Betriebstag nicht mehr als 1040 Dresdner Kannen Maische be-
reitet wird, erhalten an der Steuer einen Erlaß, welcher den neunten Theil der ersteren
beträgt.
Dagegen haben zwar dergleichen Brennereien bel längerem Betriebe für die gedachren
sechs Wintermonate eine Nachzahlung der Sreuer nicht zu bewirken, aber vom 1sten Mai
an den vollen Steuersatz so lange forc zu entrichten, bis die Brennerei wieder sechs volle
Sommermonate (Mai bis mit Ockober) geruhe hat. Auch trict der volle Steuersatz soforr
ein, wenn die Eine oder Andere der übrigen Bedingungen, an welche die Ermäßigung ge-
knupfe ist, unerfüllt bleibt.
G. 4.
b) bei zusällig unterbrochenem Betriebe.
Wird der Betrieb durch Zufall auf einen längeren, als dreitägigen Zeitraum gänzlich
unterbrochen und der diese unfreiwillige Unterbrechung veranlassende Vorfall dem Steuer-
Amte soforc, unter Beibringung genügender Bescheinigung, gemelder, so kann, nach dem Er-
messen der Steuerbehörde, gegen Rückgabe des Betriebsplanes, ein verhälcnißmäßiger Steuer-
Erlaß, nach Befinden, durch Rückvergücung (S. J. 7.) bewillige werden.
Wenn nach Einoritt der unfreiwilligen Unterbrechung der Berrieb für den laufenden
Monat völlig eingestellt werden muß, so ist die Steuer nur insoweie, als die cheil-
weise Ausführung des Planes stategefunden hac, zu berechnen und zu entrichten.