Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 282 ) 
falls zu der I. 8. verordneten Anmeldung ihrer Geräthe bei dem Hauptsteueramte ver- 
bunden sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, welche mit Branntweingerärhschaften 
blos handeln, oder sie zum Handel verfertigen. 
Dergleichen Personen dürfen ihre Destillirgerärhe an Blasen, Helmen, Kühlern u. s. w. 
weder ganz, noch theilweise Anderen verabfolgen lassen, dafern nicht vorher Meldung bei 
dem Steueramte des Bezirks erfolgt und von diesem schriftliche Erlaubniß ertheile worden ist. 
6. 12. 
9.) Beschränkende Vorschrift im Bezug auf den Gewerbebetrieb im Grenzdistrikte. 
Innerhalb des Grenzdistrikts dürfen neue Brennereien nur unter Beobachtung der für 
diesen Fall erforderlichen, besondern Verwaltungsvorschriften errichtet und berrieben werden. 
gQetzteren haben sich die bereits im Grenzdistrikre bestehenden Brennereien in gleicher Maße zu 
unterwerfen. 
. 43. 
10.) Ermäßigung der Steuer. 
a) für landwirthschaftliche Brennereien. 
Mie tandwirthschafe verbundene Brennereien, in welchen nur vom 1 sten November bis 
3sten April des nächstfolgenden Jahres, aus selbst gewonnenen, mehligen Stoffen gebrannt 
und für jeden einzelnen Betriebstag nicht mehr als 1040 Dresdner Kannen Maische be- 
reitet wird, erhalten an der Steuer einen Erlaß, welcher den neunten Theil der ersteren 
beträgt. 
Dagegen haben zwar dergleichen Brennereien bel längerem Betriebe für die gedachren 
sechs Wintermonate eine Nachzahlung der Sreuer nicht zu bewirken, aber vom 1sten Mai 
an den vollen Steuersatz so lange forc zu entrichten, bis die Brennerei wieder sechs volle 
Sommermonate (Mai bis mit Ockober) geruhe hat. Auch trict der volle Steuersatz soforr 
ein, wenn die Eine oder Andere der übrigen Bedingungen, an welche die Ermäßigung ge- 
knupfe ist, unerfüllt bleibt. 
G. 4. 
b) bei zusällig unterbrochenem Betriebe. 
Wird der Betrieb durch Zufall auf einen längeren, als dreitägigen Zeitraum gänzlich 
unterbrochen und der diese unfreiwillige Unterbrechung veranlassende Vorfall dem Steuer- 
Amte soforc, unter Beibringung genügender Bescheinigung, gemelder, so kann, nach dem Er- 
messen der Steuerbehörde, gegen Rückgabe des Betriebsplanes, ein verhälcnißmäßiger Steuer- 
Erlaß, nach Befinden, durch Rückvergücung (S. J. 7.) bewillige werden. 
Wenn nach Einoritt der unfreiwilligen Unterbrechung der Berrieb für den laufenden 
Monat völlig eingestellt werden muß, so ist die Steuer nur insoweie, als die cheil- 
weise Ausführung des Planes stategefunden hac, zu berechnen und zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.