Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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. 24. "„ 
3.) Betrag der Steuer. 
Von jedem Centner Brauschrot ist 
sechzehn Groschen 
g. 25. 
4.) Gewichtsfuß. 
Es ist hierbei das teipziger Handelsgeroicht, der Cenener zu 110 Pfund gerechner, als 
Norm anzunehmen. 
Biersteuer zu entrichten. 
26. 
5.) Wer die Abgabe zu entrichten hat? 
Zur Enrrichtung der Biersteuer ist Derjenige verbunden, welcher eine Bierbrauerei für seine 
Rechnung entweder selbst, oder durch Andere in Betrieb setze. 
Der Eigenthümer einer verpachteten Brauanstale ist jedenfalls subsidiarisch für die Abgabe 
verhaftet. 
. 27. 
6.) Wann die Steuer zu erlegen ist? 
Die Biersteuer ist jedes Mal noch vor der Einmaischung des Schrotes, gleichzeitig mit der 
Anmeldung und Einreichung der Betriebserklärung, (S. J. 28.) an das Bezirkssteuerame 
zu entrichten. 
¾. 28. 
7.) Controle-Vorschriften. 
Was §. J. S. 9. und 10. in Bezklehung auf Branntweinbrennere#en verordnet worden ist, 
leidet auch auf Bierbrauereien Anwendung. - 
5.29. « 
8.) Brauerei, in Verbindung mit Essigbereitung. 
Die Verbindung der Essigbereitung mit Bierbrauerei ist nur unter der Bedingung gestat- 
tet, daß der Essigschrot glech dem Brauschrote versteuert werde. 
. 30. 
9.) Festitutionen. 
Zurückerstartung der erlegeen Gefälle kann, nach Befinden, eintreren, wenn das Bier im 
Brauhause und so lange es sich noch auf dem Borkich befinder, ohne Verschuldung des Brauers 
so völlig verdorben wäre, daß es als ungenießbar und auch zu andern Zwecken unbrauchbar 
betrachtet und weggelassen werden muß. 
1833. 46
	        
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