Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 286) 
S. 31. 
10.) Kesselbrauen. 
Das sogenannte Kesselbrauen zum eignen Hausverbrauche oder zum Verkaufe des Bieres 
ist schlechterdings untersagt. 
32. 
1I.) Hinterziehungsfille. 
Eine Hinterziehung der Biersteuer wird vollzogen: 
1.) wenn der Abgabenpflicheige ohne vorgängige Beobacheung dessen, was §. 28. in Ver- 
bindung mie 9. S. 8. 9. und 10. vorgeschrieben ist, seine Bierbrauerei in Gang setze 
oder auch nur Schroreinmaischungen unternimme, 
2.) wenn unverskeuerrer Brauschrot oder mehr Brauschrot, als zu dem declarirten Gebräude 
erforderlich ist, entweder in angemelderen oder niche angemelderen Räumen einer im 
Berriebe befindlichen Brauanstalt aufbewahre wird, und 
3.) wenn weniger Brauschrot gemelder worden, als wirklich zur Verwendung gekommen 
ist oder kommen soll. 
III. Die Weinsteuer. 
C. 33. 
1.) Gegenstand der Abgabe. 
Der Weinsteuer unterliege aller im kande erzeugker, aus Weintrauben gekelterter Wein. 
G. 34. 
2.) Erhebungsfuß. 
Die Steuer wird nach der Menge des gewonnenen Mostes, mie einem Abzug von funfzehn 
Procenc, und nach der verschiedenen Beschaffenbeit der Weinkulturen erhoben. 
. 35. 
3.) Klassisication der Weinkulturen. 
In letzterer Beziehung werden die Weinkulturen, nach Maßgale der von ihrer Lage und 
Beschaffenheic abhängenden, größeren oder geringeren Güte des Weinerzeugnisses, in Bezirke 
eingekheilc und jeder dieser Bezirke soll, je nachdem das Weinerzeigniß zu der guten, mittleren 
oder schlechten Sorte zu rechnen ist, beziehendlich in die 1 ste, Ze oder Zce Steuerklasse gebrache 
werden. 
. 36. 
4.) Betrag der Abgabe. 
Die Weinsteuer becräge für jeden Eimer (zu 72 Dresdner Kannen) gewonnenen Mostes
	        
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