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S. 31.
10.) Kesselbrauen.
Das sogenannte Kesselbrauen zum eignen Hausverbrauche oder zum Verkaufe des Bieres
ist schlechterdings untersagt.
32.
1I.) Hinterziehungsfille.
Eine Hinterziehung der Biersteuer wird vollzogen:
1.) wenn der Abgabenpflicheige ohne vorgängige Beobacheung dessen, was §. 28. in Ver-
bindung mie 9. S. 8. 9. und 10. vorgeschrieben ist, seine Bierbrauerei in Gang setze
oder auch nur Schroreinmaischungen unternimme,
2.) wenn unverskeuerrer Brauschrot oder mehr Brauschrot, als zu dem declarirten Gebräude
erforderlich ist, entweder in angemelderen oder niche angemelderen Räumen einer im
Berriebe befindlichen Brauanstalt aufbewahre wird, und
3.) wenn weniger Brauschrot gemelder worden, als wirklich zur Verwendung gekommen
ist oder kommen soll.
III. Die Weinsteuer.
C. 33.
1.) Gegenstand der Abgabe.
Der Weinsteuer unterliege aller im kande erzeugker, aus Weintrauben gekelterter Wein.
G. 34.
2.) Erhebungsfuß.
Die Steuer wird nach der Menge des gewonnenen Mostes, mie einem Abzug von funfzehn
Procenc, und nach der verschiedenen Beschaffenbeit der Weinkulturen erhoben.
. 35.
3.) Klassisication der Weinkulturen.
In letzterer Beziehung werden die Weinkulturen, nach Maßgale der von ihrer Lage und
Beschaffenheic abhängenden, größeren oder geringeren Güte des Weinerzeugnisses, in Bezirke
eingekheilc und jeder dieser Bezirke soll, je nachdem das Weinerzeigniß zu der guten, mittleren
oder schlechten Sorte zu rechnen ist, beziehendlich in die 1 ste, Ze oder Zce Steuerklasse gebrache
werden.
. 36.
4.) Betrag der Abgabe.
Die Weinsteuer becräge für jeden Eimer (zu 72 Dresdner Kannen) gewonnenen Mostes