Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(288) 
kaufe der Trauben im Ganzen zu gelangen pflegen, sind, nach dem Ermessen der Steuerbehoͤrde, 
nicht mit in die Klassistcation der steuerbaren Kulturen aufzunehmen. 
. 42. 
Völliger Steuererlaß findet Scatt: 
1.) wenn der Weinproducent sofort bei der Kelterung anzeigt, daß das Produke zur Essig- 
bereitung bestimmt sel, ferner 
2.) wenn der Wein bis zum 1sten März des nächstfolgenden Jahres im Gewahrsam des 
Weinbauers untrinkbar geworden ist, und endlich 
3.) in beiden Fällen vom Abgabenpflichtigen die anzuordnenden Regievorschriften pünkelich 
beobachtet werden. 
G. 43. 
10.) Ermaͤßigungen. 
Wenn sich noch unversteuert in der ersten Hand befindender Wein erwiesener Maßen erst 
nach dem 1sten März des auf die Kelterung unmircelbar folgenden Jahres umschläat; so soll 
ein Erlaß bis auf die Hälfte der Steuer gewährr werden. 
. 44. 
In Jahren, wo die Weinpreiße des neuerbauken Weines zur Zeit des ersten Abstichs unrer 
die Hälfece des Durchschnierspreises der nächskvorhergegangenen sechs Jahre herabsinken, kann, 
nach Ermessen des Finanz-Ministerium, eine Ermäßigung bis auf zwel Drictheile oder die Hälfte 
der Steuer bewilligt werden. 
G. 45. 
11.) Handlungen, durch welche eine Weinsteuer-Hinterziehung begangen vird. 
Die Weinsteuer wird hinterzogen: 
a) wenn der Producent die §. 39. vorgeschriebene Anmeldung gänzlic unterläßt, oder zum 
Nachceheile der Staarskasse unrichtig bewiekt, 
b) wenn von ihm Wein oder Most in Räumen aufbewahre oder gekeltert wird, welche er 
der steueramtlichen Aufsiche entzogen harte, und endlich 
J%) wenn er unversteuerren Wein oder Most ohne Berichtiging der Gefälle von Seiten 
des Käufers an letzteren verabfolgen !*r• 
1Iy. Die Tabakssteuer. 
S. 46. 
I.) Gegenstand der Abgoe. 
Die Tabakesteuer ist von allem im Inlande erb#ueren Tabak zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.