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kaufe der Trauben im Ganzen zu gelangen pflegen, sind, nach dem Ermessen der Steuerbehoͤrde,
nicht mit in die Klassistcation der steuerbaren Kulturen aufzunehmen.
. 42.
Völliger Steuererlaß findet Scatt:
1.) wenn der Weinproducent sofort bei der Kelterung anzeigt, daß das Produke zur Essig-
bereitung bestimmt sel, ferner
2.) wenn der Wein bis zum 1sten März des nächstfolgenden Jahres im Gewahrsam des
Weinbauers untrinkbar geworden ist, und endlich
3.) in beiden Fällen vom Abgabenpflichtigen die anzuordnenden Regievorschriften pünkelich
beobachtet werden.
G. 43.
10.) Ermaͤßigungen.
Wenn sich noch unversteuert in der ersten Hand befindender Wein erwiesener Maßen erst
nach dem 1sten März des auf die Kelterung unmircelbar folgenden Jahres umschläat; so soll
ein Erlaß bis auf die Hälfte der Steuer gewährr werden.
. 44.
In Jahren, wo die Weinpreiße des neuerbauken Weines zur Zeit des ersten Abstichs unrer
die Hälfece des Durchschnierspreises der nächskvorhergegangenen sechs Jahre herabsinken, kann,
nach Ermessen des Finanz-Ministerium, eine Ermäßigung bis auf zwel Drictheile oder die Hälfte
der Steuer bewilligt werden.
G. 45.
11.) Handlungen, durch welche eine Weinsteuer-Hinterziehung begangen vird.
Die Weinsteuer wird hinterzogen:
a) wenn der Producent die §. 39. vorgeschriebene Anmeldung gänzlic unterläßt, oder zum
Nachceheile der Staarskasse unrichtig bewiekt,
b) wenn von ihm Wein oder Most in Räumen aufbewahre oder gekeltert wird, welche er
der steueramtlichen Aufsiche entzogen harte, und endlich
J%) wenn er unversteuerren Wein oder Most ohne Berichtiging der Gefälle von Seiten
des Käufers an letzteren verabfolgen !*r•
1Iy. Die Tabakssteuer.
S. 46.
I.) Gegenstand der Abgoe.
Die Tabakesteuer ist von allem im Inlande erb#ueren Tabak zu entrichten.