Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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C. 52. 
6.) Verfallzeit der Steuer. 
Die Abgabe ist an das Bezirkssteueramt zu berichtigen, wenn der Steuerpflichtige die 
Haͤlfte seines Erntegewinnes in andere Haͤnde gebracht hat, oder laͤngstens bis zum ersten 
August des auf die Erndte naͤchstfolgenden Jahres, wenn sich auch zu dieser Zeit der er- 
baute Tabak noch ganz, oder uͤber die Haͤlfte in des Abgabenpflichtigen Haͤnden befinden sollte. 
C. 33. 
7.) Verbindlichkeit zur Anmeldung. 
Jeder, welcher einen Flächenraum von fünf Quadrarrurhen oder mehr mit Tabak be- 
pflanzt oder von Andern bepflanzen läßt, ist verbunden, noch vor Ablauf des Monats Jubi 
desselben Jahres die Steuerbehörde hiervon gebührend in Kenntniß zu seßen. 
. 54. 
8.) Befreiungen. 
Befreiungen von der Tabakssteuer finden nicht Statt. Nur solche Tabakspflanzungen, 
deren Grundfläche weniger als fünf Quadratrurhen beträgt, zahlen keine Steuer. Auch soll 
bei größeren Pflanzungen die nach vorgängiger Theilung durch Jünf übrig bleibende Quadrat- 
Zuthenzahl außer Ansatz gelassen werden. 
. 55. 
9.) Ermöbigungen. 
Wenn die Tabaksernte wegen allgemeinen Mißwachses oder anderer, außerhalb des ge- 
wöhnlichen Witterungswechsels liegender Unfälle, ganz oder zum größten Theil verdorben ist, 
so kann verhältnißmäßiger Sceuererlaß gewährt werden. 
6. 56. 
10.) Rückvergätung. 
Rückvergütungen auf bereits erlegte Tabakssteuer bei Versendung des Tabaks in das Aus- 
land können niche in Anspruch genommen werden. 
57. 
41.) Hinterziehungen. 
Einer Hinterziehung der Tabakssteuer macht sich Derjenige schuldig, wer eine mit Tabak 
bepflanzte Bodenfläche entweder gänzlich verschweigt, oder den Flächeninhalr der Pflanzung, 
insoweit er steuerbar ist, (S. J. 50. und 54.) über den zwanzigsten Theil zu gering 
angiebt. Beträgt der Unterschied weniger, so soll nur Irrthum in der Angabe vermu- 
chet, folglich die Steuer ohne Bestrafung nacherhoben werden.
	        
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