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. 64.
Mit Ausnahme des Bieres, darf fuͤr die uͤbrigen, vorbenannten Gegenstaͤnde weder
von einzelnen Privatpersonen, noch von Gemeinden und Corporationen eine Auflage erho-
ben werden. Dergleichen Auflagen fuͤr inlaͤndisches Bier duͤrfen in keinem Falle den vier—
ten Theil der Staatsabgabe uͤbersteigen.
C. 65.
4.) zu wenig erhobene Gefälle.
Zu wenig erhobene Gefälle hat der Steuereinnehmer aus eigenen Mirteln der Seaats-
Kasse zu gewähren, doch bleibt ihm der Regreß an den subsidiarisch verhafteren Steuerpflich-
tigen vorbehalten.
Die Verbindlichkeic des letzteren verjährt binnen gewöhnlicher Jahresfrist.
Vorstehende Bestimmungen leiden keine Amwendung auf die Nachzahlung bimrerzogener
Sceuern. (S. J. 68.)
S. 66.
5.) Indebite erlegte Stenern-
Diejenigen Steuern, welche ein Abgabepflichtiger ohne vorhandene Verbindlichkeit hier-
zu bezahlt hat, sollen demselben, wenn er sich mit seinen genügend zu bescheinigenden An-
sprüchen binnen Jahresfrist bei der Steuerbehörde melder, gegen Quittung zurückerstarrer
werden. Auf spätere Anmeldungen ist keine Rucksicht zu nehmen.
g. 67.
6.) Hinterziehungen und Uibertretungen.
Die Hinterziehungen der Branntwein-, Bier-, Wein= und Tabakssteuer, ingleichen die
Uibertretungen anderer, in diesem Gesetze und in den dazu gehoͤrenden Verordnungen enthal—
tenen Vorschriften werden nach den, in dem allgemeinen Strafgesetze, die Vergehungen ge-
gen Gesetze und Verordnungen über indirecte Snaaksabgaben berr. enthaltenen Bestimmun-
gen geahndet.
668.
Hinterzogene Gefälle verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, von Zelt der erfolgten
reuerverkürzung an gerechnet.
. 69.
7.) Negiemaßregeln.
Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Conrtolirung der Brannewein-, Bier-,
Wein= und Tabakssiener, ingleichen über die Berpflichtungen Derer, welche diese Abgaben