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oder Schiffsgeraͤths und etwaniger Mundvorraͤthe, so lange voͤllig unberuͤhrt bleiben muß,
bis das Zollamt die Anweisung zum Ab= oder Ausladen ertheilé.
b) Inwiefern dieselbe eine schriftliche seyn muß, oder eine mündliche seyn kann.
Die Declaration muß in der Regel schriftlich abgegeben werden.
Bei adungen, von welchen die Eingangsabgaben niche über zehn Thaler betragen,
oder welche blos aus zollfreien Gegenständen bestehen, ist der Waarenführer nur zu einer
mündlichen Declararion verbunden.
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„D) Schriftliche Declaration.
aa) Inhalt derselben.
Die schriftliche Declaration soll enthalten:
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht;
b) den Namen des Fuhrmanns; bei Schiffen den Namen oder die Nummer des
Schiffsgefaͤßes und den Namen des Schiffsfuͤhrers;
c) Namen und Wohnort der Waarenempfaͤnger (nach den Frachtbriefen);
d) die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;
e) die Menge und Gattung der in jedem Collo enthaltenen Waaren, nach den Maß-
staͤben des Tarifs;
1) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder fuͤr ein-
zelne Tbeile derselben begehre;
8) die Versicherung des Waarenführers, daß die Declaration richtig sei, und seine
Unterschrift.
Die Declaration muß sich auf alle Theile der tadung, nichts davon ausgeschlossen, er-
strecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen
find, auch letztere enthalcen.
F. 7.
bb) Wie solche angefertigt und übergeben werden muß.
Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze tadung nur eine Declara-
tion oder mehrere Theil-Declarationen übergeben will. Im letztern Falle muß er
solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Declaration durch das Zoll-
Amt, nach den Bestimmungen der folgenden 9#. 8. und 9, zulässig wäre; auch muß er
den einzelnen Declarationen noch eine besondere Generaldeclaration belfügen und in der-
selben die Versicherung abgeben, daß der ganze Inhale der tadung ruchtig declarire sei.
Die Declarationen müssen in Deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und, besonders was
die Jahlen betriffe, deutlich geschrieben seyn, und dürfen weder Abänderungen noch Rafsu-
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