Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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—  Erhebungsfuß
—  Bezettelungs=  und  Verschlußgelder.
—  Wie  und  wie  oft  der  Zolltarif  ganz  oder  zum  .  zn  berchter-—

  Verpflichtung  zu  Entrichtung  des  Zolles.

—  Haftung  der  Waare.  .  .  .  .
—-  Verjaͤhrung  der  Abgabe.  .  .  .  .  .  .
—  Verkehr  im  Innern.  .  Z„

—  Wegfall  der  Binnenabgaben.
—  Desgl.  der  Communalabgaben.
—  Vorbehalt  wegen  der  Communicationsabgaben.
—  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Landestheile.  .
—  Wegfall  von  Befreiungen.  .
II.  Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  der  zölle.
—  Straßen  und  Zeit,  an  welche  der  Waarentransport  gebunden  ist.
—  Gurenzbezirk  und  Grenzbewachung.
—  Perpflichtung  anderer  Angestellter  zur  Grenzbewachung.

—  Waffengebrauch  von  Seiten  der  Grenzwächter.

—  Beaufsichtigung  und  Beschränkung  des  *  Waarenverkehre  und  -
ports  im  Grenzbezirke.  .  .
—  Gewerbebetrieb  im  Grenzpdistricte.  .
—  Waarenverkehr  ausserhalb  des  Grenzbezirks.
—  Ermittelung  und  Erhebung  der  Zollgefälle  insbesondere.  .  .
—  Anstalten  zur  Befoͤrderung  des  mittelbaren  Durchfuhrhandels.  .
—  Zollfreie  Einbringung  der  legitimirten  Retourwaaren.
—  Zur  Verarbeitung,  oder  zur  Vervollkommnung,  mit  der  Behinumuns
des  Wiederausgangs,  eingebrachte  Waaren.
III.  Von  den  Uebertretungen  der  Sollvorschriften.  .  .
—-s,-.zollContraventtonen,—ZollDefraudatconcn.
IV.  Ausführungsvorschriften.  .  .  .  .  .
—  Erlassung  der  Zollordnung.  .
—  Auslegung  des  Zollgesetzes  und  der  dazu  achorenden  Verordningen.
—  Vollziehung  des  Zollgesetzes.  .  .  .  .

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Soll  —  in  welchen  Geldsorten  derselbe  zu  entrichten.  .

s.  Waarenbestände.
Joll-Aemter,

Soll-Aufseher,  s.  Verwaltungsbehörden.
Zoll-Beamte,

—  (.  Dienstverbrechen  und  Dienstvergehangen.
Zoll-Befreiungen  finden  nicht  Staat.
Zoll-Begünstigungen  der  Gewerbtreibenden  in  den  Follvereinstaaten,  in
der  Jollgesetzgebung  nicht  begrundete,  —  wem  selbige  zur  Last  fallen.

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  Meßpläßze  der  Zollvereinstaaten  —  deren  Beschränkung.

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Datum.
4.  Dee.

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Daragr.
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