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Tara.
Das Gewicht der für den Transpork nöthigen besondern äußern Umgebungen wird
Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung norhwendig eine und
dieselbe, wie es z. B. bei Oel, Sirup 2c. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist ihr Gewiche
die Tara.
Nettogewicht.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Oie kleinern,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Papier, Pappen,
Bindfaden und dergl.) werden bei Ermictelung des Nekrtogewichts niche in Abzug gebracht,
so wenig, wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn
möcheen.
K. 44.
Weiteres Verfahren nach Verschiedenheit der Fälle.
Wie weit die Revision auszudehnen, und welches Verfahren für die fernere Abferti-
gung in Anwendung zu bringen sei, richtet sich nach der nähern Bestimmung über die ein-
gegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese
1.) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten, oder
2.) bei dem Eingangsamee niedergelegt werden sollen;
3.) nach einem Orte bestimmt sind, wo sich ein Hauptzollame oder ein Hauptsteuer-
Amt mit Niederlage befinder, oder
4.) zur Verzollung bei einem Hauprsteueramte ohne Niederlage, oder
5.) zur unmirkelbaren Durchfuhr angemeldet werden.
S. 15.
Obliegenheiten der Zollpflichtigen bei der Revision.
Der Jollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die Beamren
sich die obige Uiberzeugung verschaffen können und die dazu erforderlichen Handleistungen,
nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrich-
cen lassen.
C. 16.
B. Weitere Behandlung, wenn die Waaren gleich an der Grenze in den freien
Verkehr kreten sollen.
1.) Ermittelung des Zollbetrags durch die Revsston.
Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Verkehr übes-
gehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zollberrags
von den angemeldeten Waaren ankommn, eine specielle seyn.