Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Wuͤnscht der Waarenführer, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der spe—- 
ciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes im 
Tarif, gewillfahre werden. 
Ist indeß Verdacht vorhanden, daß dadurch die Uiberkrekung anderer kandesgesetze 
beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen u. s. w., so haben die Zollämter 
die Verpflichtung, der berrefsenden Behörde davon Anzeige zu machen und vorläufig dafür 
zu sorgen, daß der verdächtige Gegenstand der Untersuchung nicht entzogen werden könne. 
. 47. 
2.) Ermittelung des Rettogewschts. 
Es bleibt der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver- 
zollung nach dem Nekcogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nertoge- 
wicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letztern allein, 
ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequem= 
lichkeit ermiccelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transpork und die Aufbewah= 
rung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Jollpflichtige hat kein 
Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
In Fällen, wo eine, von der gewöhnlichen abweichende, Verpackungsart der Waaren 
und eine erhebliche Enefernung von den, in dem Tarife angenommenen Tarasätzen bemerkbar 
wird, ist auch die Zollbehörde befuge, die Nektoverwiegung eintreten zu lassen. 
C. 18. 
3.) Cntrichtung der Eingangsabgabe. 
Nach beendigker Revision erfolgt die Entrichtung der Eingangsabgabe. Der Waa- 
enführer erhält darüber eine Quittung und zwar, wenn schrifrlich declarire worden, auf 
dem einen Exemplare der Declaration. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Declara- 
tion übergeben, so kann er verlangen, daß das Jollamt, neben Ertheilung der allgemeinen 
Quittung auf dem Duplicate der Declaration, auf jedem Frachtbrlefe den summarischen 
Betrag der entrichteten Eingangsabgabe von den darin verzeichneren Waaren anmerke. 
G. 19. 
4.) Schluß der Abfertigung. 
In dem quirtirten Exemplare der Declararion oder in der besonders ausgefercigten 
Quittung wird dem Waarenführer vorgeschrleben, innerhalb welcher Frist und auf welcher
	        
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