Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 311) 
# 31. 
c) auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden. 
Beim directen Transic auf Flüssen, wo, in Folge bestehender Scaatsverträge, besondere 
Sicherungsmaßregeln zum Schutze der Jolleinrichtungen: durch Manifestirung, Verschluß 
der dazu gehörig vorgerichteren Schiffe, oder durch Schiffsbegleicung u. s. w., vereinbarr 
sind, ereren diese an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens. 
In solchen Fällen ist der Schiffsführer gehalten, das Schiff an der dazu bestimmren. 
Stelle, Behufs der Anlegung des Verschlusses, Aufnahme von Beglelrern 2c. anzulegen 
und letztere gehörigen Orcs wieder an das tand zu setzen. 
Die begleirenden Beamten dürfen weder Beköstigung, noch eine sonstige Entschädigung 
von Seiren des Schiffers, sondern nur einen schicklichen Aufenthaltsort auf dem Schiffe 
in Anspruch nehmen. Dem Schiffe muß eine solche Einrichtung gegeben werden, welche, 
nach dem Urtheile der Zollbehörde, einen sichern Verschluß gestattet. 
. 32. 
II. Beim Waarenausgange. 
A. Waaren, die einer Ausgangsabgabe unterworfen sind. 
Werden Waaren ausgeführt, welche mit einer Ausgangsabgabe belege sind, so muß 
die Abgabe entweder bei dem Grenz-Jollamte, über welches der Ausgang State findee, 
oder vorher bei einem Hauptamte im Innern enoerichter werden. 
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. 33. 
Bei der ODeclaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriftcen der F. §. 5. bis 
10. und bei der Revision die Vorschriften der F. S. 11. bis 17. zu beobachren, letztere jedoch 
mit der Maßgabe, daß die Prüfung darauf gerichter wird, daß niche mehr und keine mie 
einer höheren Abgabe belegte Waaren, als declarirt worden, ausgehen. 
. 34. 
Uiber die Abgaben-Emricheung wird auf dem Duplicate der Declaration quictirt. Ist 
die Ausgangsabgabe bei einem Hauptamte im Innern enrrichter, so wird in der Quirtung 
zugleich bemerke, auf wie lange solche gültig ist, und welche Straße nach der Angabe des 
Waarenführers befahren werden muß. Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt 
Start finden, bei welchem die Quictung vorgezeige werden muß. Die tadung wird mit 
der Quictung verglichen, und wenn sich dabei nichts zu erinnern finder, letztere mie darauf 
gebrachter Bemerkung, daß der Ausgang erfolge sei, dem Waarenführer zurückgegeben. 
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