Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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#  31.

c)  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden.

Beim  directen  Transic  auf  Flüssen,  wo,  in  Folge  bestehender  Scaatsverträge,  besondere
Sicherungsmaßregeln  zum  Schutze  der  Jolleinrichtungen:  durch  Manifestirung,  Verschluß
der  dazu  gehörig  vorgerichteren  Schiffe,  oder  durch  Schiffsbegleicung  u.  s.  w.,  vereinbarr
sind,  ereren  diese  an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Abfertigungsverfahrens.

In  solchen  Fällen  ist  der  Schiffsführer  gehalten,  das  Schiff  an  der  dazu  bestimmren.
Stelle,  Behufs  der  Anlegung  des  Verschlusses,  Aufnahme  von  Beglelrern  2c.  anzulegen
und  letztere  gehörigen  Orcs  wieder  an  das  tand  zu  setzen.

Die  begleirenden  Beamten  dürfen  weder  Beköstigung,  noch  eine  sonstige  Entschädigung
von  Seiren  des  Schiffers,  sondern  nur  einen  schicklichen  Aufenthaltsort  auf  dem  Schiffe
in  Anspruch  nehmen.  Dem  Schiffe  muß  eine  solche  Einrichtung  gegeben  werden,  welche,
nach  dem  Urtheile  der  Zollbehörde,  einen  sichern  Verschluß  gestattet.

.  32.

II.  Beim  Waarenausgange.
A.  Waaren,  die  einer  Ausgangsabgabe  unterworfen  sind.

Werden  Waaren  ausgeführt,  welche  mit  einer  Ausgangsabgabe  belege  sind,  so  muß
die  Abgabe  entweder  bei  dem  Grenz-Jollamte,  über  welches  der  Ausgang  State  findee,
oder  vorher  bei  einem  Hauptamte  im  Innern  enoerichter  werden.

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.  33.

Bei  der  ODeclaration  der  ausgehenden  Waaren  sind  die  Vorschriftcen  der  F.  §.  5.  bis
10.  und  bei  der  Revision  die  Vorschriften  der  F.  S.  11.  bis  17.  zu  beobachren,  letztere  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Prüfung  darauf  gerichter  wird,  daß  niche  mehr  und  keine  mie
einer  höheren  Abgabe  belegte  Waaren,  als  declarirt  worden,  ausgehen.

.  34.

Uiber  die  Abgaben-Emricheung  wird  auf  dem  Duplicate  der  Declaration  quictirt.  Ist
die  Ausgangsabgabe  bei  einem  Hauptamte  im  Innern  enrrichter,  so  wird  in  der  Quirtung
zugleich  bemerke,  auf  wie  lange  solche  gültig  ist,  und  welche  Straße  nach  der  Angabe  des
Waarenführers  befahren  werden  muß.  Der  Ausgang  darf  nur  über  ein  Grenz-Zollamt
Start  finden,  bei  welchem  die  Quictung  vorgezeige  werden  muß.  Die  tadung  wird  mit
der  Quictung  verglichen,  und  wenn  sich  dabei  nichts  zu  erinnern  finder,  letztere  mie  darauf
gebrachter  Bemerkung,  daß  der  Ausgang  erfolge  sei,  dem  Waarenführer  zurückgegeben.

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