Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Wegen Bestimmung der Guͤltigkeitsfrist gelten die Vorschriften des §. 40., mit der 
Maßgabe jedoch, daß die Einzahlung der Eingangsabgabe (der Regel nach) noch in dem 
naͤmlichen Kalenderjahre erfolgen muß, in welchem der Begleitschein ertheilt wird. 
. 49. 
2. Beschränkung bei deren Ertheilung. 
Begleitscheine No II. werden nur dann ertheilt, wenn die Eingangsabgaben von den 
Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, zwanzig Thaler oder mehr betragen. 
#. 50. 
3. Verpflichtung aus dem Begleitscheine. 
Jeder Empfänger eines Begleitscheins übernimmt aus letzterem die Verpflichcung, für 
die Eingangsabgabe zu haften und dieselbe in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu be- 
zeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch dasjenige zu erfüllen, was wegen Gestellung 
der Waaren und Abgabe des Begleitscheins in letzterem vorgeschrieben wird. 
. 51. 
4. Nachweis, daß dieselbe erfüllt worden sei. 
Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur Empfangnahme 
der Eingangsabgabe bestimmte Amr bescheinigt wird, daß er jenen Obliegenheiten völlig ge- 
nüge habe, worauf sodann die böschung der geleisteren Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt. 
. 52. 
D. Vorbehalt eines speciellen Regulativs über die Begleitscheinausfertigung. 
Uiber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleicscheine zu beobachtende 
Verfahren wird eine besondere Anweisung erlassen und, soweit bei dessen Inhalte das 
Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht werden. 
. 53. 
II. Von dem Waarenverschlusse. 
1. Zweck desselben. 
Der Waarenverschluß soll das Mittel seyn, sich zu versichern, daß die Waare, bis 
zur Lösung des Verschlusses durch eine dazu befugte Dienststelle, nach Menge, Gattung 
und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe. 
. 54. 
2. Worin er besteht, auch wann und wie er anzulegen ist. 
Er besteht in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift aber auch die 
1833. 50
	        
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