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Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende umzustürzen, anders zu verpacken oder
aufzufüllen.
Das Mettogewicht oder der Inhale der Colli bei der ersten Revision darf aber durch
dergleichen Maßregeln nicht vermindert werden; sowie auch bei der Verabfolgung der Waa-
ren aus der Niederlage keine Vergütung für verzollte Waare erfolgt, welche zur Ergaͤnzung
der unverzollten gedient hat.
Veraͤnderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umstaͤnden erlaubt.
Inwieweit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waaren auch fuͤr andere
Zwecke, als den der bloßen Erhaltung Statt finden koͤnne, bestimmen die besondern Pack-
bofs-Reglements (F. 65.) nach dem örtlichen Bedürfnisse.
. 62.
6. Verminderung der Waaren während des Lagerns.
Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager durch zufällige
Ereignisse Start gefunden hat, begründet einen Anspruch auf Abgabenerlaß.
Unter solchen zufälligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des Gewichts, welche
durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunften der Waaren, und namentlich
bei Flüssigkeiten durch die gewöhnliche Leccage, entsteht, nicht verstanden.
. 63.
7. Verpflichtungen der Verwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren.
Die Packhofsverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhalcung der Packhofsräume
in Dach und Fach, für sichern Berschluß derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe und
Ordnung unrer den im Packhofe beschäftigten Personen, sowie für Abwendung von
Feuersgefahr oder Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit im Innern des Gebäudes und seinen
nächsten Umgebungen sorgen und haftet für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche
aus einer ihr zur ast fallenden Uncerlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen.
Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Miederlage aufgenommen
und die amcliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben tref-
sen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten.
–. 64.
8. Verfahren mit unabgeholten Waaren;
a) deren Eigenthümer unbekannt ist;
Sind Güter, deren Eigenthümer und Empfänger unbekannt sind, ein Jahr im Pack-
hofe geblieben, so soll dies, untcer genauer Bezeichnung derselben, zu zwei verschiedenen
Malen, mit einem Zwischenraume von mindeskens vier Wochen, durch die amtlichen Blät-
ter bekannt gemacht werden und, wenn sich bierauf binnen drei Monaten nach der letzken