Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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". 12. 
4. Privatlager von fremdem Wein. 
Was die Bewilligung der Privatlager von fremdem Wein berrifft, so sollen die Be- 
dingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Verpflichtungen der Lagerinhaber 
durch eine besondere Verordnung des Finanz-Ministers bestimmt werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen. 
6. 73. 
I. Versendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande. 
Von dem im §. 7. des Jollgesetzes ausgesprochenen Grundsatze, daß alle vom Auslande 
eingehenden Gegenstände, in Hinsicht auf Jollpflichtigkeic, als fremde zu betrachten sind, 
findet eine Ausnahme dahin Statc, daß Gegenstände des freien Verkehrs, es mögen fremde 
verzollte Waaren oder inländische Erzeugnisse seyn, welche vom Inlande durch das Ausland 
nach dem Inlande versendet werden, beim Wiedereingange in das letztere dann von aller 
Jollentrichtung befreit bleiben, wenn die vollständige Viberzeugung vorhanden ist, daß die- 
selben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem Inlande ausgegangen sind. 
Wer daher die Begünstigung des zollfreien Wiedereingangs in Anspruch nimmt, muß 
genau diejenigen Vorschriften und Bedingungen erfüllen, welche die Zollbehörde beim Aus- 
crite der Waaren nach dem Auslande im Allgemeinen oder in einzelnen Fällen nörhig erach- 
ten und vorschreiben wird, um die obige Uiberzeugung zu begründen. 
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G. 74. 
II. Meß= und Marktverkehr. 
A. Verkehr inländischer Fabrikanten und Prodncenten nach ausländischen 
Messen und Märkten. 
1. Besuch fremder Messen- 
Wegen der Bedingungen und Concrolmaßregeln, unter welchen inländische Fabrikanten, 
die mit eigenen Fabrikaten fremde Messen beziehen, den unverkauften Theil dieser erweislich 
eigenen Fabrikate ohne Entrichtung der Eingangsabgabe zurückbringen können, soll das 
Nähere durch ein von dem Finanz-Minister zu erlassendes Regulativ bestimmt werden. 
175. 
2. Besuch benachbarter, fremder Märkte. 
Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarten Orten des Auslandes mit 
ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand der Verzehrung seyn darf, besu-
	        
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