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a) ganz abgabenfreie Gegenstände (Abtheilang I. des Tarifs), insofern sie unverpackt
sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie §5 Weitläufigkeit segleich erkanne
werden können;
b) Gegenstände, deren Menge in einem Transpore so gering ist, daß sie desbalb bei
der Verzollung außer Betracht bleiben würden;
) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Biehzuche einer und derselben inländischen
Landwirthschaft, welche eneweder ganz im Grenzbezirke liege, oder von der Binnen-
linie, oder von der Grenzlinie unmittelbar durchschnicten wird, im letztern Falle je-
doch nur unrer besondern, nach der Oertlichkeic vorzuschreibenden Aufsichtsmaß-
regeln;
4) Gegenstände, die innerhalb einer Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus
gesender werden;
e) der Gütertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstalten im
Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt gemacht
wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen, Packereien zur Beförderung
landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende, schriftliche
Erlaubniß des berreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum
Bestimmungsorte begleitec.
. 2.
3. Sachentransport auf Gewässern.
4
Auf den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke darf, ohne besondere Erlaubniß, nur
an solchen Srellen aus= und eingeladen werden, welche zu zadeplätzen bestimmt und als
solche bezeichnet sind. Den Ufern der Gewässer, welche längs der Scaatsgrenze sich er-
strecken, dürfen beladene Fahrzeuge, ohne Erlaubniß des nächsten Zollames, sich nur bis
auf funfzig Fuß nähern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, welche
abgabenfreie Gegenstände (Abtheilung I. des Tarifs) geladen haben.
B3.
4. Beschränkung des Sachentransports in Absicht der Zeit.
Der Transport von abgabenpflichtigen, ausländischen und gleichnamigen inländischen
Gegenständen über die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirks ist nur in der Tageszeic
erlaubt. Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen: