Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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zum Visiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen wer- 
den, zur Revision zu gestellen. 2 
Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort niche angegeben werden, so 
müssen sie der Dienststelle desfenigen Orés zur Besichtigung gestellt werden, wo der erste 
Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll. 
. 89. 
2. Waaren, welche bei der Versendung im Binnenlande controlpflichtig find. 
a) Vorschriften für den Versender. 
Wer im Binnenlande folgende Waarenartikel, als: 
1. baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene, mie Seide oder Wolle gemischte 
Zeuge, 
2. Zucker aller Art, 
3. Kaffee, 
4. Tabaksfabrikate, 
5. Wein und 
6. Branntwein aller Art 
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge, sowie des 
Zuckers, einen halben Centner, und die der andern Waaren einen Centner uͤbersteigt, mit 
einem Frachtbriefe versehen. 
Derselbe muß enthalten: 
a) die Vor- und Zunamen des Waarenfuͤhrers und des Waarenempfaͤngers; 
b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten, nach Centnern und 
Pfunden, von Wein und Branntwein, nach Oxhoften und Eimern) in Buchstaben; 
die Gattung der Waaren; 
die Anzahl der Colli und deren Zeichen und Nummern; 
e) den Bestimmungsort und den Ablieferungskermin, den letztern mit Buchstaben; 
und 
!) den Vor= und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und das 
Jahr der Absendung. 
Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll= oder Scener-Srelle des 
Absendungsorts oder derjenigen, an welche der Orr in dieser Beziehung gewiesen ist, zum
	        
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