Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Bisiren und Abstempeln vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind die Frachrbriefe, 
welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegenstände seines 
Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer über eigenes Erzeugniß an Wein, ausgestellr 
werden, jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Unter- 
schrift angegeben und von der Orktsbehörde, oder einer Zoll= oder Steuer-Stelle, beglau- 
bigt seyn. 
. 90. 
b) Vorschriften fuͤr den Waarenempfaͤnger. 
Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, den Frachtbrief gleich nach der An- 
kunft der Waare der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle vorzulegen, welche denselben ab- 
gestempelt zurück giebt. Eine Ausnahme hiervon machen Baumwollen-Jabrikänten, wel- 
che Gewebe zur weiteren Beredelung, ingleichen Privaepersonen, welche Wein zum eigenen 
Gebrauche, nicht über einen Orhoft, und Diesenigen, welche Brannewein aus Brennereien 
des eigenen Landes erhalten; jedoch müssen sie die Frachtbriefe ein Jahr lang aufbewahren 
und, auf Erfordern, vorlegen, 
. 91. 
· c)BesondereBestimmungenfürdcharktvcrkchr. 
Sollen Gegenstände, welche nach §. 89. mit einem Frachtbriefe versehen seyn müssen, 
auf Jahrmärkte im Binnenlande gebracht werden, so muß der Versender der betreffenden 
Steuerstelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Zahl und das Gewicht der zu versenden- 
den Ballen oder Kisten 2c.## die Gattung der darin befindlichen Waaren, der Marktorr, 
wohin der Transport geht, und die Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waa- 
ren zurückkehren soll, angegeben ist. Oieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt und 
abgestempelt worden, für den Weg zum Markte und von dort zurück als Transportbe= 
scheinigung. 
Erfolge jedoch am Marktorte eine Zuladung, so muß darüber ein besonderes Ver- 
zeichniß gefertigt und von der Stenerstelle im Marktorte visirt und abgestempelt werden. 
9. 92. 
3. Allgemeine Vorschriften für den Transport der im Binnenlande controlpflichtigen Waaren. 
Sowohl die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, als die für den Trans- 
port im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe, müssen mit der tadung vollkommen überein- 
stimmen und es werden solche, wo diese Uibereinstimmung mangele, als gar nicht vor- 
handen angesehen. Es kann daher der Frachrbrief oder die amtliche Bezettelung über 
eine geringere Menge eben so wenig als Bescheinigung für eine größere Ladung gelten, als
	        
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