Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(333 ) 
Fuͤnfter Abschnitt. 
Von den Dienststellen und Beamten, deren amtlichen Befugnissen und 
ihren Pflichten gegen das Publikum. 
9. 98. 
I. Von den Dienststelleu und Beamten und deren amtlichen 
Befugnissen. 
A. im Grenzbezirke. 
1. Legitimation der Dienststellen und Beamten durch äußere Bezeichnung. 
Jede nach den Vorschriften des Jollgesetzes (§. 24.) einzurichtende Erhebungs= oder 
IAbfercigungsstelle soll durch ein Schild mit dem #andeswappen und einer Inschrift bezeich- 
nec werden, aus welcher hervorgehr, welche Behörde daselbst ihren Sitz hat. Uiberdies 
soll bei jedem Anmeldungsposten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem 
Grenz-Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden. 
Die, nach §. 25. des Zollgesetzes, zum Abgabenschutze bestimmten Grenzaufseher sollen 
mit einem durch die Oberkleidung verdeckten Brustschilde, worauf sich der landesherrliche 
Namenszug, die Umschrift „Grenzaufsicht“ und eine Nummer befinder, versehen seyn. 
. 99. 
2. Deren Bekanntmachung. 
Eine öffentliche Bekanntmachung wird die angeordneten Jollstraßen bezeichnen, und 
angeben, auf welchen derselben und wo die Anmeldungsposten, Hauptzollämter und Neben- 
Jollämter 1ster Klasse, (§. 100.) sowie die Aufsichtsstellen an der Binnenlinie errichter 
worden sind, und wo sich Revisionsstellen zur Abfertigung der eingehenden Excraposten 
(#. 38.) befinden. 
Diese Bekanntmachung wird, zur Bequemlichkeit der Handel= und Gewerbtreibenden, 
auch Nachrichten in Bezug auf angrenzendes Gebiet, aus und nach welchem ein zgollfreier 
Verkehr Statt findet, (§. 5. des Gesetzes) mit umfassen. 
S. 100. 
3. Zollämter. 
Die Jollämter sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämcer l. oder II. 
Klasse. 
Bei den Hauptzollämtern ist jede Jollentrichtung und jede, durch diese Ordnung vorge- 
schriebene, Abferrigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein= als bei der Aus= und 
1833. - 52
	        
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