Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Durchfuhr zulässig. Nebenzollämter I. Klasse werden an denjenigen Straßen errichter, auf 
welchen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande Start findet, dieser jedoch nicht von 
solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Hauptzollamts erforderlich zu machen. Ne- 
benzollämter II. Klasse werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örcliche Ver- 
bälenisse solches erheischen. 
Mit Rücksicht auf die hiernach den Nebenzollämtern beizulegende Wirksamkeit werden 
ihre Erhebungsbefugnisse im Tarife näher bestimmt werden. 
Innerhalb dieser Befugnisse können Nebenzollämter I. Klasse Waaren, welche, mit 
Berührung des Auslandes, aus einem Theile des Vereinsgebiers in den andern versender 
werden (§. 73.), beim Aus= und Wiedereingange abfertigen. Zur Ertheilung und Er- 
ledigung von Begleitscheinen (§#. 39. und folgende) sind sie, ohne ausdrückliche Genehmi- 
gung des Finanz-Ministers, nicht ermächtigt. 
. 401. 
4. Anmeldungeposten. 
Mie dem Anmeldungsposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Reisenden 
und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Nebenzollämter II. Klasse verbunden. 
Auf besonders lebhaften und mit einem Hauptzollamte besetzten Jollstraßen kann der An- 
meldungsposten auch in einem Nebenzollamte I. Klasse bestehen. 
. 102. 
5. Legitimationsschein-Erpeditionsstellen. 
Expeditionsstellen zur Ausfertigung von kegicimarionsscheinen sol- 
len, nach dem örtlichen Bedürfnisse, da errichtet werden, wo es an Zollämtern oder an- 
dern geeigneten Dienststellen fehlt, um die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirks ver- 
sendet werden, oder aus dem Binnenlande in denselben eingehen, mict dem vorgeschriebenen 
Transportausweise zu versehen. Zu Gelderhebungen sind sie niche befugt. 
. 103. 
6. Grenzaufseher. 
Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen. Es 
liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu beaufsschrigen, und 
es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepäck oder zollpflichtige Gegenstände 
führen, verpflichtet, denselben FJolge zu leisten und dasjenige zu uncerlassen, wodurch sie 
in Ausübung ihres Amts gehinderr werden würden. Die Grenzaufseher sind befuge: 
a) Frachrfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transporkausweis vorzeigen 
iu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn durch zußere Besschtigung der Ladung
	        
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