Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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richten. Zu viel erhobene Betraͤge werden zuruͤck gezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom 
Tage der Verzollung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und bescheinigt wird. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Betraͤge koͤnnen gleichfalls innerhalb Jahresfrist 
von den Zollpflichtigen nachtraͤglich eingezogen werden. 
Nach Ablauf eines Jahres ist jeder Anspruch auf Zuruͤckerstattung oder Nachzahlung 
der Abgaben, beziehungsweise gegen den Staar und gegen die Zollpflichtigen, erloschen; 
dem Staaate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch de- 
ren Schuld die Abgaben unrichrig erhoben worden, insofern letztere von dem Zollpflichti- 
gen nicht zu erlangen sind, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten deshalb befugt 
sind, den Zollpflicheigen wegen Nachzahlung der Abgaben in Anspruch zu nehmen. 
S. 441. 
IV. Allgemeines Verhalren der Zollbeamten und der Jollpflichtigen 
gegen einander. 
Es ist Pflicht der Jollbeamten, die Personen, mic welchen sie im Dienste zu khun ha- 
ben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverrichtungen bescheiden zu 
verfahren und ihre Nachfragen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache auszudehnen. 
Insonderheit dürfen sie unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es be- 
stehe in Nachfragen, Revissonen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgele oder Geschenk, es 
sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, und habe Namen, wie es wolle, verlangen oder 
annehmen. 
Doamie Beschwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo der Fremde keine 
Zeit zu einem umständlicheren Verfahren har, zur Kenntniß der vorgesetzten Behäörde ge- 
langen, soll bei jeder Zoll= unk Abfertigungs-Scelle ein Beschwerderegister vorhanden seyn, 
in welches jeder, der Ursache zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen, Stand 
und Wohnork, sowie die Thatsache, worüber er sich beschweren zu können glaube, eintra- 
gen kann. 
Bei Beschwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen dem Beschwerdeführer unbekannt 
sind, reiche es hin, die Nummer des Brustschildes anzuführen, welches der Aufseher auf 
Verlangen vorzuzeigen verpflichrek ist. 
Hat irgend Jemand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerderegister einzu- 
tragen, so kann er sie bei der höheren Behörde anbringen. 
Uibrigens wird von Denjenigen, welche bei den Zollstellen zu rhun haben, oder mit den 
Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, erwartet, daß sse ihrerseits zu keinen Beschwerden 
über ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlaß geben werden.
	        
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