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Sammliung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
28 ““ Stück, vom Jahre 1833.
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—. 7—ei—
58.) Ordnung,
den Handel mit Meßgütern in der Stadt Leipzig betreffend;
vom 4ten December 1833.
Mie Beziehung auf §. 78. der Zollordnung wird hiermit über die wegen des Handels
mit Meßgürern zu teipzig zu beobachrenden Vorschrifcen Folgendes verordnet:
.1.
Allgemeine Vorschrift in Beziehung auf den Meßhandel uͤberhaupt;
Die Bestimmungen des Zollgesetzes und der Zollordnung finden auch auf den Handel
mit Meßguͤtern in der Stadt Leipzig in allen Fällen Anwendung, wo nicht in den fol—
genden 99. eine Ausnahme ausdrücklich festgesetzt ist.
. 2.
in Beziehung auf die —t unversteuerter Meßgüter;
Den die teipziger Messen mit Meßgütern (§9. 3.) besuchenden auswärcigen Verkäufern,
ingleichen den in Leipzig etablirten Handlungen, welche dergleichen vercreiben, werden Conei
bewilligk.
g. 3.
welche Guͤter als contofaͤhige Meßguͤter anzusehen sind.
Als Meßzguͤter, welche, wenn sie unverzollt in Leipzig eingehen, den Anspruch auf ein
Conto und auf das davon abhaͤngende, weiterhin vorgeschriebene Contoverfahren begruͤnden,
werden in der Regel alle, nach der jedesmaligen Erhebungsrolle, mit einer höhern Ein-
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