Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(348k) 
gangsabgabe, als vier Thaler vom Cenener Netto belegte Gegenstände und die in der Bei- 
v1 lage I. verzeichneten Droguerie= und Farbewaaren angesehen (Tarif No. 5. 2.) 
— Ausgeschlossen vom Conco bleiben jedoch: 
a) alle im Tarife nach einem andern Maßstabe, als nach dem Centnergewichte für die 
Sollerhebung belegte Artikel, mit alleiniger Ausnahme der grössern Spiegelgläser 
(Tarif No. 10. d.). 
b) alle bei dem Eingange zollfreie und nur bei dem Ausgange mit einem Zolle belegte 
Waaren, 
c) die zu den Materialwaaren und Verzehrungsgegenstaͤnden gehoͤrigen Artikel. 
Es bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, auch fernerhin andere Gegenstände, zu de- 
ren Contirung kein Beduͤrfniß sich ergeben moͤchte, von der Contoberechtigung auszuschlief— 
sen oder entgegengesetzten Falls dieselbe zu bewilligen. Solche fernerweite Ausnahmen sol— 
len rechtzeitig bekannt gemacht werden. 
S. 4. 
Wirkungen des Contoverfahrens. 
Die Wirkungen des Conkoverfahrens überhaupc sind Folgende: 
a) Die Zollgefälle von den coneirten Waaren werden dem Conto-Inhaber auf gewisse 
Zeit gegen Sicherheicsstellung (§. 24.) creditirt. 
b) Der unter Controle des Hauptsteueramts ins Ausland zurückgehende Theil der auf 
Conto genommenen Güter wird, gegen Erlegung einer Durchgangsabgabe von 
12 ggr. für den Centner Reingewicht, vom Conto abgeschrieben. 
c) Die Abschreibung vom Conto, ohne Erlegung von Ein= oder Durchgangsabgabe, 
2 finder Scatt bei den Waaren, welche im Meporte zur Packhofsniederlage gelan- 
Fen, oder unter Begleitschein-Controle nach andern Packhofsstädten versandt 
werden. 
d) Von dem übrigen Theile der contirten Wgaren hat der Conto-Inhaber die Eingangs- 
Abgabe zu erlegen. 
/. 5. r 
Fortlaufende Conti. 
Die, nach F. 2, den in Leipzig etablirten Handlungen bewilligten Conti, koͤnnen bei 
Großobändlern, welche einen nahmhaften Absatz in das Ausland machen, die besondere 
Ausdehnung erhalten, daß die Conris dieser Großisten, während alle andere nur für die 
G. B. bestimmten Metzeicen Statt finden, in Folge besonderer Bewilligung, auch in der 
Zeic zwischen den Messen fortlaufen. 
8. 6. 
Die Bedingungen, unter welchen ein Leipziger Großohaͤndler ein solches fortlaufendes 
Conto erhalten kann, werden durch eine besondere Ordnung festgesetzt werden.
	        
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