Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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. 
Meßconti. 
Bei den nur für die Messen bestehenden Concis findet in Ansehung des Gefällecredies, 
insbesondere auch der Zeic, auf welche derselbe bewilligt wird, der Controle des wirklichen 
Ausgangs der nach dem Auslande abgesetzten oder dahin zurückgehenden Waaren, und in 
Absicht der Versteuerung des im Lande bleibenden Theils derselben, folgendes Verfahren 
Statt: 
s. 8. 
Zeitbestimmung fuͤr Eroͤffnung und Schluß der Conti. 
Die Conti sind fuͤr den Meßverkehr eroͤffnet: 
a) in der Neujahrsmesse vom 27sten December bis mit dem Aten Tage nach dem Zahltage, 
oder, wenn der Ate Tag auf einen Sonntag faͤllt, bis mit dem Sten Tage; 
1) in der Jubilare= und Michaelmesse von dem, dem Einlauten der Messe zunächst vorherge- 
benden Montage bls mit dem Monrage nach der letzten Meßwoche (Zahlwoche). Ab- 
schreibungen verkaufter Waaren (§. 25. a.) sind innerhalb dieser Fristen, Abschrei- 
bungen zum Behuf anderer Verfügung über coneirte Waaren „(5. 25. b. c. und 
d.) aber längsiens 5 Tage spärer, durch Vorlegung der Duplicaccerkifscate oder 
bezüglich der Bestandsdeclarationen bei der Meßbuchhalterei anzumelden. Die 
vorläufige Anschreibung zum Conco (F. 10.) und die Ausgangsabfertigung der in- 
nerhalb der bestimmten Fristen zur Abschreibung angemelderen Waaren nach dem 
Contoschluß (9. 41.) wird hierdurch nicht beschränke. 
. 
Eingang der Waaren aus dem Auslande. 
Auf die bei dem Hauptzollamte des Eingangs vom Waarenführer vorzulegende Ein- 
Langsdeclaratson werden die Waaren (wenn sie überhaupt solche sind, die, nach den Be- 
stimmungen der Erhebungsrolle, fünfte Abrheilung ad 6. und 7, auf Begleieschein abge- 
ferriget werden können) unter dieser Controle nach teipzig abgelassen. 
K. 10. 
Eingang zu Leipzig. 
Bei dem Eintreffen in teipzig ha# der Waarenführer, mit Vorlegung des Begleik- 
scheins, in der Thorexpedirlon sich zu melden und, nachdem von letzkerer die Zeic des Ein- 
gangs darauf bemerkt worden, die tadung sofort auf den Wageplatz zu führen, und die 
Bezettelung an die Eingangsbuchhaleerei abzugeben, wo dieselbe vorläufig notirt und dem 
Waarenführer zurückgegeben wird, um die Beibringung der Anmeldung über die Bestlm- 
mung der Waaren zu veranlassen. Erfolge die Anmeldung über die Bestimmung der 
Waare von deren Empfänger, unter welchem Ausdruck hier, und im welcern Verfolg dieser 
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