Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Ordnung, überall Derjenige verstanden wird, der, als zur Disposicion über die eingegangenen 
Waaren befugt, gegen das Hauptsteueramt sich ausgewiesen hat, dahin, daß dieselben auf 
Meßconto genommen werden sollen, und ist sie zu einer Zeit eingerroffen, wo die Meßconci 
bereics eröffnet sind, (§. 8.) oder, nach der weiteren Bestimmung gegenwärtigen §., die 
Lösung des Verschlusses zum Behuf der Auspackung zulässig ist, so finder die specielle Revision, 
weicere Abfertigung und Verabfolgung der Waare an den Conto-Inhaber sofort Statt. Ist 
dagegen die zum Conco angemeldete Waare früher eingegangen, so wird zwar ihre specielle 
Revision ebenfalls sofort vorgenommen, die weitere Abfertigung finder aber nur insoweit 
Statt, daß die Waare, falls es in den öffentlichen Niederlagen an Raum zu ihrer Auf- 
bewahrung gebricht, mit Genehmigung des Hauptsteueramts, unter sichernden Verschluß zur 
einstweiligen Niederlegung in ein Privarlokal des Empfängers abgelassen werden kann. 
Die ösung des Verschlusses erfolge mit Anfang der Concirungszeit, kann aber zum 
Behuf der Auspackung eingegangener Meßgüter auch schon von einschließlich dem Gten Tage 
vor den §. 8. bestimmcen Anfangstcerminen für Eröffnung der Conri an, Seiten des Haupt- 
Steueramtes verfuͤgt werden. 
Das letztere ist von dem zollamtlichen Verschlusse der Waaren indeß dann zu dispensiren 
befugt, wenn letztere an Speditionshaͤuser addressirt sind, und diese ausdruͤcklich die Ver— 
pflichtung uͤbernehmen, nicht vor dem nurerwähnten, für die Auspackung bestimmten Zeit- 
punkre die Waare an die Eigenchümer zu verabfolgen. 
Erklärt der Empfänger der Waaren bei ihrem Eintreffen, ihre specielle Revision nicht 
sofort vornehmen lassen zu können, so bleiben die eingegangenen Güter, nach bewirkter all- 
gemeiner Revision, im Verwahrsam des Hauptsteueramts, und werden nach den allgemeinen 
Vorschriften über die zur Packhofsniederlage gelangenden Waaren behandelt. Der Waaren- 
Empfänger muß dann bei deren späterer Abfertigung im Drange des Geschäfts Denjenigen 
nachstehen, deren Waaren zwar später eingegangen sind, aber zur sofortigen Revision an- 
gemelde# worden, und die definictive Erledigung des Begleitscheins bleibe bis nach bewirkter 
speciellen Revision der Waaren ausgesetze, insofern der Empfänger der Waare sich niche für 
den Ausbringer des Begleicscheins verbürgt und mit der Bürgschaft gleichzeitig Vollmacht des 
Waarenführers beibringt, wodurch er ermächriget wird, bei der im Falle einer später enedeckten 
Unrichtigkeic einzuleitenden Uneersuchung, des Waarenführers Rechte in dieser wahrzunehmen 
und statt dessen sich auf die Sache selbst einzulassen. Die vorgedachten Bürgschaftsverhand= 
lungen bleiben von der Stempelabgabe befreiet. 
Damir etwaige, vom Declaranten unverschuldete Irrehümer in den Begleitscheinen, oder 
unerhebliche Versehen des Waarenfährers bei der dem Ausfertigungsamre gemachten Oeclara- 
tion, bei dem Eintreffen in Leipzig sogleich wahrgenommen, aufgeklärt und, nach Umständen, 
zur Stelle beseitigt werden können, wird bei der Eingangsbuchhalterei von den abgestempelten 
Frachtbriefen Einsiche genommen werden.
	        
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