Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Dem Anmelder ist auch gestattet, das Nettogewicht der einzelnen Kolli, wenn er sich die 
gesetzliche Tara nicht gefallen lassen will, bei jedem Kollo in der dafür geöffneten Spalte 
anzugeben. Er gewinnt dadurch diejenigen Vortheile, welche im §. 13. wegen der Probe- 
revisson angeführt sind. 
Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte geschiehe nach den Bezeich- 
nungen des Tarifs. Ist das in der 2ten a linca dieses 9. erwähnte Verzeichniß nichr beson- 
ders beigefüge, so ist der Tarifbenennung die ebendaselbst vorgeschriebene Meßklassificirung 
der Waaren beizusetzen. 
Anmeldungen, welche gegen diese Vorschrifcen, oder überhaupe mangelhaft angefertige 
sind, werden dem Anmelder zur Belbringung einer fehlerfreien, oder zur Ergänzung der 
Mängel zurückgegeben. 
Behauptet derselbe, die Eingangsanmeldung mie der Eingangsdeclararlon des Waaren- 
führers übereinstimmend nicht anfertigen zu können, weil bei der letztern Unrichtigkeicen oder 
Irrthümer untergelaufen, so wird diese Erklärung, mit den vom Anmelder etwa zu machen- 
den Berichtigungen, zu Prokocoll genommen und zu genauer, specieller Revision geschritten. 
Inwieweik eine solche Berichtigung noch zur Entschuldigung des Waarenführers dienen 
kann, hänge in jedem einzelnen Falle, nach den dabei vorwaltenden Umständen, von dem 
Ermessen der Zollverwaltung ab. 
Blanqueks, sowohl zu den Eingangsanmeldungen, als zu den übrigen, bei dem Meß- 
abfertigungsgeschäfte erforderlichen Papieren können, gegen Erstattung der Druckkosten, bei 
der Mehbuchhalterei in Empfang genommen werden. 
G. 12. 
Nachdem die Meßeingangs-Buchhalrerei, nach vorgängiger Verglelchung der Frachtbriefe 
mit den Begleikscheinen 2c. und der letzeeren mic den Anmeldungen, die Eintragung in das 
Begleitschein-Empfangregister bewirke und solches in den Anmeldungen bescheinige hat, über- 
weist dieselbe sämmtliche Papiere an die Meßconto-Buchhaleerei. Diese bewirkt die vorläufige 
Uibertragung der Anmeldungen auf das Metconto, bemerke Blart und Nummer des Conso 
auf demselben und giebt das Haupteremplar der Anmeldung, nachdem das dazu gehörige 
specielle Verzeichnit, insofern ein solches vorhanden, demselben angesiegelt worden ist, dem 
Präsenkanten zurück, behälce das zweice Exemplar aber einstweilen an sich. 
Das Hauptexemplar lege der Anmelder dem Oberwießinspector vor, der es einer der 
Revisionsstellen zur Revision zuschreibt und zur Eintragung in das Anmeldungsregister 
verweiser. 
JNachdem diese erfolge und die Nummer des Anmeldungeregisters darauf vermerke worden 
ist, wird die Waare mit der Anmeldung zur Revisson gestellr.
	        
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