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. 13.
In der angewiesenen Revissonsstelle bestimme der Obermeßinspector die Ausführung des
Revissonsgeschäfts. Lautek die Anmeldung niche dahin, daß das Nerkogewicht erst durch
die Revision ermictelt werden soll, sondern ist dasselbe für jedes Kollo von dem Anmelder
bereits angegeben, und zwar, bei karifmäßig verschiedenen Waarengaktungen, mit genauer
Bezeichnung des Nercogewichts jeder Waarengartung, oder hat der Anmelder erklärc, daß
er sich die Abrechnung der Tara in den gesetzlichen Berrägen vom Bruttogewichte gefallen
lasse, dann sind, nach Anordnung des die Revisson leitenden Oberbeamten, Proberevisionen
zulässig. 6
Verlange der Anmelder Nectoermitkelung, so muß er im Drange des Geschäfts Den-
jenigen nachstehen, welche ihre Anmeldungen so eingerichtet haben, daß darauf, nach vor-
stehenden Bestimmungen, Proberevissonen für zulässig erachret werden können.
G. 14.
Ermittelung des Rcttogewichts beim Eingange.
Bei Ermiételung des Nettogewichts von Meßgütern, Behufs der Verabfolgung und
Kontirung bis zur Abrechnung, werden alle diesenigen Umschließungen von der Wagre ent-
ferne, die nicht erforderlich sind, um dieselbe unbeschädige verwiegen zu können.
. 45.
ECErxrgebniß der Revisson beim Eingange.
Ergeben sich bei der Revision Unrichtigkeiken, so wird davon zunächst dem Obermeß-
Inspector Anzeige gemacht und das weitere Verfahren gegen den Waarenführer, der die
unrichtige Declaration verschulder hat, (§. 10.) eingelelcet. Unmittelbar gegen die Waaren-
Empfänger, (Anmelder) sofern sie sich nichr für den Waarenführer (Declaranten) verbürge
haben, finder kein Soerafverfahren wegen Unrichtigkeiten, welche die Revisson gegen die mir
der Eingangsdeclaration des Waarenführers übereinstimmende Meßeingangs-Anmeldung
ergeben moͤchte, Statt; es wäre denn, daß im Verfolg des Untersuchungs-Verfahrens
gegen den Empfänger (Anmelder) der Verdachr einer, nach den Bestimmungen des allge-
meinen Scrafgesetzes, die Uibertretungen der Gesetze und Verordnungen über indirecte Staars-
Abgaben betreffend, zu bestrafenden Theilnahme begründer würde.
Mangel an llibereinstimmung der für die Messe vorgeschriebenen besondern Klassisica-
cion der Gürer nach ihrem Ursprunge rc. (§. 11.) mit dem Revisionsbefunde ziehe nähere
Erörerung nach sich.
. Führe dieselbe nicht zu elner genügenden Verständigung und Berichtigung, so bleibe
die Waare eben so, wie im ersten Falle, bis auf nähere Bestimmung der Zollverwaltung,
im amtlichen Verwahrsam.