Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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2.) Verordnung, 
die Vertreter des Handels und Fabrikwesens in der zweiten Kammer 
der Ständeversammlung betr. 
vom Lgsten December 1832. 
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2 SIR, Anton, von GOx2E#S# Gnaden, Kbnig von Sachsen 2c. 2c. 1. 
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
thun hiermic zu wissen: 
Da der, durch Unsere Verordnung vom 20sten Februar d. J., zum Vertreter in die 
zweite Kammer der Ständeversammlung ernannte Handelsgerichtsassessor, Johann Ludwig 
Hartz zu teipzig, durch seine Gesundheitsverhältnisse sich veranlaßt gesehen hat, um die 
Enthebung von dieser ihm zugetheilten Function zu bitten, so haben Wir an dessen 
Stelle: 
den Kramermeister' Carl Lebrecht Hammer zu Leipzig ernannt und zugleich Uns 
bewogen gefunden, die in obgedachter Verordnung ausgesetzt gebliebene Bestimmung von 
Stellvertretern fuͤr die damals ernannten Mitglieder dahin zu treffen, daß 
fuͤr den Kaufmann Blumenthal, der Banquier Friedrich Egg allhier, 
für den Staderath Clauß, der Kaufmann und Fabrikant Friedrich tudwig Böhler 
zu Plauen, 
für den Kramermeister Hammer, der Kramermeister Carl Tenner zu teipzig, 
für den Bergcommissionsrach Larcermann, der Bergmeister und Factor auf dem 
Schindelerschen Blaufarbenwerke bei Schneeberg, Friedrich Gortlob Oehlschlägel, 
für den Commerzienrath Winkler, der Theilhaber des Fabrikhauses Oehler Gebrüder, 
Georg Ferdinand Oehler zu Krimmitzschau, 
die Stellvertretung übernehme. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am ELgsten December 1832. 
Anton. 
Kriedrich **§ H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
 
	        
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