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. 46.
Eingang mit den Posten.
Auf die mit den Fahrposten unverzollt eingehenden Meßgüter finden, insofern diesel-
ben zum Meßconto gelangen sollen, die obigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Revision dieser Güter im Postgebäude Sctate findet, soweic das Hauptsteuer-
Amnt deren Gestellung auf dem gewöhnlichen Revissonsplatze nicht anordner.
. 47.
Contirung.
Hat sich bei der Revision niches zu erinnern gefunden, so wird die Richtigkeit von der
Revisionsstelle unter dem Hauptexemplare der Anmeldung bescheinige, welches letztere zunächst
an den Führer des Anmeldungsregisters und durch diesen an die Conkobuchhalterei gelangt.
Diese vervollständige die vorläufige Eintragung im Contoregister, berichrige danach das zweire
Exemplar der Anmeldung und verabfolgt solches nunmehr dem Anmelder.
Die Waare wird, nachdem ihre Uibereinstimmung mie der Anmeldung geprüft und
anerkannt worden, vom Revisionshofe abgelassen.
. 8.
Zur Erleichterung der Contirung können die in dem anliegenden Verzeichnisse II. auf-
geführten, in der Erhebungerolle unter verschiedenen Hauptarcikeln begriffenen, sprachge-
bräuchlich als: grobe kurze Waaren bezeichneten, gleichbesteuerten Gegenstände, unter dem
Collectivnamen „grobe kurze Waaren"“ in An= und Abschreibung concire werden.
In den An= und Abmeldungen sind sie zwar karifmäßig zu specificiren, aber hinter einan-
der aufzuführen und durch eine Klammer, als zu den groben kurzen Waaren gehörige Ar-
tikel, summarisch zu verbinden.
6. 19.
Erfordernisse zu Erlangung des Meßconto.
a) Im Allgemeinen.
Wer auf ein Meßconto und auf die damie verbundenen Vortheile des Steuercredits
bis zur Abrechnung Anspruch machen will, muß:
wirklicher Verkäufer seyn, d. h. eine eingerichtere, mit seiner Firma bezeichnete offene
Verkaufsstätte inne haben und darin Verkaufsgeschäfee berreiben, sich in letzrerer
Beziehung, auf Erfordern, genügend ausweisen können, und in den Meßeingangs-
Anmeldungen die Straße und Hausnummer, oder den Budenstand seiner Ver-
kaufsstätte ausdrücklich angeben.