Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

9. 20. 
b) Hinsichtlich der Waarenmenge. 
Wer nicht überhaupt wenigstens von den im §. 3. bezeichneken Meßgütern sechs Cencner 
Reingewicht zur Messe einfähre, hat keinen Anspruch auf ein Meßconto. 
/. 21. 
Vermischte Lager von ausländischen und gleichnamigen inländischen Waaren. 
Es ist in der Regel nicht erlaube, mit fremden contirten und gleichnamigen inländi- 
schen, oder überhaupe aus dem freien Verkehre des Zollvereinsgebieks abstammenden Waa- 
ren, nebeneinander Meßhandel zu treiben. Ausnahmsweise soll die Zollverwaltung indessen 
befuge seyn, sichern Handelshäusern, deren Gewerbsbetrieb die Jührung solcher gemischter 
Lager erfordert, solches unter besonders vorzuschreibenden Controlen, deren Grundlagen 
jedenfalls die in dem §. 11. enthaltenen Worschriften sind, und die, nach Umständen, für 
dergleichen gemischte Waarenlager durch den dort gemachten Vorbehale genau klassisicirter 
Anmeldungen und anderer besonderer Conterolmittel verschärft werden können, zu gestarten. 
. 22. 
Wegfall des Anspruchs auf Contirung bei inländischen, aus dem Auslande eingehenden Waaren. 
Inländische oder überhaupt aus dem Zollvereinsgebiete abstammende, ins Ausland 
übergegangene Waaren, auf welche bei ihrem Wiedereingange die Worschriften des Zollge- 
setzes 9. 7. Anwendung finden und die daher den fremden Waaren, in Bezug auf Joll- 
pflicheigkeic, gleich zu achten sind, haben keinen Anspruch auf ein Meßconro. Werden 
dergleichen Waaren daher bei der Ausgangrevision unter den, nach dem Auslande gehen- 
den, contirten Waaren vorgefunden, so treten die strafgesetzlichen Vorschrifren ein, und es 
kann davon weder die Versicherung, noch die Beweisführung, daß dergleichen inländische 
Gegenstände unter den beim Eingange, ihrer fremden Abstammung nach, angemeldeten und 
contirten Waaren, gegen Wissen des Anmelders, schon befindlich gewesen seien, enrbinden. 
. 23. 
Meßverkehr mit inländischen oder versteuerten, im freien Verkehre befindlichen Gegenständen. 
Der Verkehr mit inländischen und fremden versteuerten, also im freien Verkehre befind- 
lichen Waaren, ist auf den Messen, bis auf folgende Modificationen, unbeschränke: 
a) Die Waaren unterliegen den Bestimmungen wegen der Transporccontrole J. 18. 
des Zollgesetzes und 69. 89. bis 93. der Zollordnung. 
b) Führen die Verkäufer in den geeignecen dalen zugleich fremde, conkofähige Wag- 
ren, so treten die Vorschrifcen des §. 21. 
c) Von sämmtlichen, aus dem freien Berkeire hbstammonden, zu den Meßartikeln 
gehörigen Waaren, welche in den Messen von auswärtigen Verkäufern zum Meß- 
1833.— 55
	        
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