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Handel aufgestellt werden sollen, ist bei dem Eingange in Leipzig, auf den Grund
der vom Frachtfuͤhrer vorzulegenden Frachtbriefe, der in dem Tarife, fünfte Ab-
theilung unter 2., bestimmte Beitrag zu den Meßkosten zu entrichten.
»- 5.24.
Feststellung des Contocredits.
Auf den Grund der gehoͤrig bescheinigten Eingangsanmeldungen (9. 11.) legt die
Conkobuchhalterei jedem, nach 0#. 19. und 20., hierzu geeigneten Meßhaͤndler sein Meß-
conto an, dem die etwanigen Bestaͤnde aus der letztvergangenen Messe, mit Beruͤcksichtigung
der in der Zwischenzeit darüber getroffenen Verfügungen, (§. 39.) vorgetragen werden.
Für den danach credirirten Zollbekrag muß der Conco-Inhaber; auf Verlangen,
Sicherheit leisten, welche bis zur gänzlichen Entlastung des Conko verhaftet bleibt.
. 25.
Abschreibung vom Conto überhaupt.
Die Abschreibung vom Conto erfolge:
a) bei dem Verkaufe contirter Waaren und deren Versendung nach dem Auslande oder
nach Packhofsstädten:
b) bek Rückführung unverkaufter Waaren nach dem Auslande durch den Conto-Inhaber
selbst. In allen Fällen uncer Begleitscheincontrole;
) bei Deponirung unverkaufter Waaren zum Bestande für die nächstfolgende Messe;
d) bei Uibereragung contirter Waaren auf ein anderes Conco;
und zwar nach folgenden Negeln
J. 26.
Abschreibung vom Conto beim Verkaufe zur Abfuͤhrung nach dem Auslande oder nach Packhofsstaͤdten.
Die Abschreibung verkaufter, ins Ausland oder nach Packhofsstädten gehender Waa-
ren vom Meßconto, erfolgk bei Posten gleichartiger oder gleichbesteuerter Waaren, von
fünf Pfund Reingewicht an, wenn die Waare mit mehr als zwanzig Thalern vom Cenc-
ner versteuert, und von zwanzig Pfund Reingewicht an, wenn sie nur mit zwanzig Tha-
lern oder weniger vom Centner belegr ist.
Bei Waarenposten von geringerem Betrage sinder keine Abschreibung, vom Conto Statt.
. 27.
Ausstellung der Certiflcate zu diesem Behufe.
Der Verkäufer har über jede Waarenpost zwei übereinstimmende Certificake, nach dem
3— beiliegenden Muster B. unter der Handlungs-Unterschrift und Beifügung des Handlungs-