Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Siegels, auszustellen. Diese Certificate muͤssen das Folium enthalten, welches dem Ver— 
kaͤufer in der Buchhalterei gegeben ist (F. 12.) und nach fortlaufender Nummer ertheilt 
werden, dergestalt, daß jeder Verkauf seine eigene Nummer erhaͤlt. Es muß ferner darin 
die Benennung der Waarengattungen nach dem Tarife und das Reingewichi derselben an- 
gegeben seyn. Das eine Exemplar haͤndigt der Verkäufer dem Kaͤufer ein, mit der Ver— 
pflichtung, die Waare danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangsrevision zu stellen; das 
zweite Exemplar befoͤrdert derselbe periodisch an die Buchhalterei zur Sammlung und vor- 
laͤufigen Abschreibung. 
In dem letzten Exemplare ist, außer der tarifmaͤßigen Benennung der Waare, auch 
noch das Ausland, woher dieselbe stammt, anzugeben. Bevor dieses zweite Exemplar der 
Buchhalterei vom Verkaͤufer zugegangen, kann die Ausgangsabfertigung des Kaͤufers nicht 
erfolgen. 
0. 28. 
Verhältniß zwischen dem Verkäufer und Käufer. 
Wie der Verkäufer sich dessen versichere, daß der Käufer die Waare mit dem ihm 
eingehändigten Certisicate zur Ausgangsabfertigung gestelle, ist lediglich Sache beider In- 
teressenten. 
. 29. 
Gestattung von Mittelspersonen. 
Es ist gestarter, daß dieser Theil des Geschäfts auf kürzerem Wege durch Mirtelsper- 
sonen zwischen dem Verkäufer und Käufer gemacht werde, sofern nur dabei der Zweck 
erreicht wird, daß jede Waare, worüber ein Cercificat ausgefertiget worden, zur Aus- 
gangsabfertigung gestellt und der Verkäufer nicht eher, als bis dieß geschehen, seiner Ver- 
pflichtung, für die Eingangsabgabe zu haften, entlaster werde. 
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Ausgangsabfertigung. 
Der Ertrahent der Ausgangsabfertigung hat über die abzuführenden Waaren, soweit 
er sich im Besitze der darüber sprechenden Certificate besindet, mic Zugrundelegung dersel- 
ben, eine Ausgangsdeclaration, nach dem beiliegenden Muster C. auszustellen. 
In dieser Declaration werden nur die Nummern und das Folium der Certificate, 
ohne weitere Bemerkung über die Art und Menge der Waaren, aufgeführe. Die Colli 
müssen mic der Declaration zugleich zur Ausgangsabfertigung gestellt, jedoch (mie Aus- 
nahme des F. 32. vorgesehenen Falls) dergestalt gepackt werden, daß sich Waare, worüber 
ein Certificat lautet, nicht in verschiedenen Collis befinder; auch muͤssen die Certificate, so- 
wie die Waaren, welche in einem Collo verpackt werden, in der Declaration hintereinan- 
der aufgefuͤhrt werden, und endlich saͤmmtliche Certificate den Declarationen beigefuͤgt seyn. 
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