Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Die Colli sind so einzurichten, daß sie, Behufs der Revision ihres Inhalts, leicht 
geöffnet werden können. 
Der Excrahent der Abfertigung der Waaren (Declarant) lege die Ausgangsdeclara- 
kion dem Obermeßinspeckor vor, der solche einer bestimmten Revisionsstelle zuschreibt. In 
dieser ordnet entweder er selbst öder der erste Revisionsbeamte an, ob sämmeliche Colli 
speciell, oder nur einige derselben probeweise revidirt werden sollen. Es findet hierbei das 
bei der Eingangsrevision (V. 13.) vorgeschriebene Verfahren Statt. Behufs der Reri- 
sion müssen von dem Declaranten die Waaren auseinander gelegt und jeder Waarenpoff, 
worüber ein Certifscat lautet, muß auch dasselbe beigefüge werden. 
. 31. 
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so bescheinige die Revisions= 
Stelle solches auf der Declaration, veranstaltet, unter ihrer Auffsiche, die Verpackung der 
Waare und den Verschluß der Colli, sowie die Ausfertigung des Begleitscheins nach den 
allgemeinen Vorschriften. Die bescheinigte Ausgangsdeclaration wird, nebst den Cerrifi= 
caten, zu diesem Behufe an die Begleitschein- Expeditionsstelle abgegeben, welche letztere, 
nachdem der Begleitschein ausgefertigt und solches auf der Ausgangsdeclaration und den 
Certificatken bescheinigt worden, diese Papiere sämmtlich an die Buchhalterei abgiebt, die 
dadurch die Belege zu den, auf den Grund der Duplicatcertisicate, bewirkten Abschreibungen 
im Conto erhäle und davon den Verkäufer, auf sein Anmelden, unter Rückgabe der Du- 
plicate, in Kenntniß setzt. 
Hierdurch wird der Verkäufer seiner Verhaftung für die Eingangsabgabe von den zum 
Ausgange abgefertigten Waaren entlastet, und die Zollverwaltung häle sich nunmehr wegen 
des Verbleibens der Waare lediglich an die Begleieschein-Ertrahenten, nach den über das 
Begleirschein-Verfahren bestehenden Vorschriften. 
32. 
Begleitschein„ Ertheilung über getheilte Waarenposten. 
Ob der Declkarant über alle, von ihm abzuführende, fremde Waaren nur einen oder 
mehrere Begleiescheine verlangen will, bleibt ihm überlassen. Im letztern Falle wird mit 
den einzelnen Begleicschein = Ausfertigungen, wie F. 31. vorgeschrieben, verfahren. 
In der Regel muß aber der ganze Inhalt eines Certiffcats oder mehrerer in ein und 
demselben Begleikschein übernommen werden; Theilung der Certifscare hierbei ist nur auf 
besondere Veranlassung ausnahmsweise zulässig. 
Denjenigen ausländischen Einkäufern, deren Verhäkenisse es wünschenswerth machen, 
die Waarenquantitäten, worüber sie nur ein Cerkificat zu produciren haben, in verschie- 
dene Colli bei der Absendung zu verpacken, sollen, soweic der Raum es zulaͤßt, unter Zoll— 
Verschluß stehende Packlokale eingerZumt werden, um darin die Bertheilung nach Bedürfnitz
	        
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