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unter amtlicher Aufsicht vornehmen zu koͤnnen. Die Waaren sind uͤbereinstimmend mit den
Certificaten in diese Lokale zu bringen, und es muͤssen die in denselben zur. Versendung ge-
packten Colli, bei Extrahirung der Begleitscheine daruͤber, dieselben Waarenquantitaͤten nach
den Tarifgattungen nachweisen, welche von jedem Verpacker, laut der bei der Einbringung
vorgelegten Certiffcate, in das kokal in Summe eingebrache worden sind. Die näheren An-
weisungen über das hierbei zu beobachtende Verfahren ertheilt das Hauptsteuerame in den
einzelnen Fällen. Im freien Verkehre befindliche Wgaren dürfen in keinem Falle in diese
Lokale gebracht werden.
t-
Waarenverschluß.
Ee ist nicht gestarkef, unverzollte Waaren, deren Abschreibung vom Conto des Ver-
käufers bei dem Ausgange erfolge, mit inländischen oder andern, im frreien Verkehre befind-
lichen Waaren zu verpacken. Die Verpackung der ersteren muß vielmehr jederzeit besonders
und dergestalt geschehen, daß ein sicherer Verschluß der Colli angelege werden kann. Dem
Waarenabführer bleibt jedoch unbenommen, dergleichen Colli wiederum in gröfere verschluß-
freie Colli anderer, im freien Verkehre befindlicher Waaren zu legen.
C. 34.
Verhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder Extrahenten der Ausgangsabferkigung.
Finden sich bei Revision der zum Ausgange declarirten Waaren Unrichrigkeiten, daß
nämlich,
entweder geringer besteuerte Waaren, als diesenigen, welche das Cerriftcak besage,
zur Revision vorgelege worden,
oder daß das Gewicht geringer, als das im Certificare angegebene befunden wird,
oder daß die Identitär der Waare nach deren specieller Bezeichnung im Certificale
zwelfelhaft erscheinr,
so ermietelt das Hauptskeueramt sofort, ob eine Vertauschung oder Enrfernung der im Certi-
ficate bezeichneten Waaren State gesunden habe, oder, ob nach dem Anerkennenisse des
Verkäufers, die erkaufte Waare unverändert und unvermindert zur Revision gestellt worden,
die Abweichung des Befunds alse in unrichtiger Angabe des vom Verkäufer ausgestellten
Certificats ihren Grund habe.
Wird letzteres vom Verkaͤufer zum Protocoll anerkannt, so berichtigt das Hauptsteueramt
das Certificat nach dem Befunde und zieht den Verkaͤufer wegen Ausstellung des unrichtigen
Certificats zur Verantwortung, der Extrahent der Ausgangsabfertigung bleibt aber außer
Anspruch. In allen andern Fällen, wo Unrichrigkeiren bei der Ausgangsrevision entdeckt
werden, häle sich die Zollverwaltung lediglich an den Extrahenren der Ausgangsabfereigung-
(Declaranten)