Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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eines anderen agerinhabers übertragen werden, was aber nur bei Posten von der Menge, 
wie J. 26. bestimmt worden, Statt sinden darf, so stellt der erste Eigenthümer, zwei Cer- 
tisscate, nach Vorschrift des 9. 27. aus. Mitk diesen meldet sich Derjenige, auf dessen 
Conto die Waaren übergehen, unter Beifügung einer Eingangsanmeldung (6. 11.), in 
der Buchhaltrerei. Auf den Grund des Certificats erfolgt dort die Abschreibung vom Conto 
des ersten Eigenthümers, und auf den Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Conco 
Desjenigen, an den die Waare übergeht. ODie Anmeldung und ein Exemplar des Certi- 
fsicats erhält derselbe zurück, erstere zur Aufbewahrung, letteres zur Aushändigung an den 
Verkäufer. Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der Uibertragung 
nicht. In wiefern für die Erhöhung des Gefällecredits, welche dem zweiten Conkoinhaber 
dadurch zu Theil wird, besondere Sicherheitsbestellung zu verlangen, bleibt dem Ermessen 
der Jollverwaltung vorbehealeen. 
S. 41. 
Abrechnung mit dem Conto-Inhaber zu Feststellung des Zollbetrags. 
Nach beendigtem Meßgeschäfte erfolgt die Abrechnung mit dem Conto-Inhaber, nach 
Maßgabe der Abschreibungen, welche auf den Grund der Certificate (68. 30. bis 37. 
und 40.) und der Bestandsdeclarationen (§. 38.) vom Conko erfolgt sind. 
Zu diesem Behufe fertigt der Conto-Inhaber die Abrechnungsanmeldung nach dem 
anliegenden Muster E. an, und legt solche der Buchhalterei vor. 
Sollten dem Verkäufer bei der Abrechnung sämmtliche Duplicateremplare der von 
ihm während der Messe ausgesteliten Certificake noch nichr als erledigt (§. 31.) wieder zuge- 
gangen und sollte der Waarenausgang bei der Buchhalterei noch nicht vollständig vermerke 
seyn, so kann dessen ungeachtee die Abschreibung sämmclicher Waaren, worüber von ihm 
Cerkisicate ertheilt und die Duplicare derselben zur Meßbuchhaltrerei befördert worden sind, 
(K. 27.) erfolgen, wenn der Verkäufer für den Betrag der Abgaben von den auf uner- 
ledigte Cerrifscate verkauften Waaren (9. 34.) Sicherheit bestellr, welches verlange wer- 
den kann. 
Werden die fehlenden Cercificare innerhalb vier Wochen, vom Tage der Abrechnung 
an, nichtr beigebracht, so wird die rarifmäßige Abgabe nacheräglich vom Verkäufer ein- 
gezogen. 
. 42. 
Die Ermietelung und Festsetzung des Jollberrags von den nicht abgeschriebenen Waa- 
ren geschieht nach Vorschrift der laufenden Erhebungsrolle. Außerdem har der Verkäufer 
von dem ins Ausland versandten und überhaupe dahin zurückgegangenen Theile der contir- 
ten Waaren die Durchgangsabgabe mict 12 g.Gr. vom Cenener Reingewicht (I. 4.) und von 
saͤmmtlichen, zum Eingange angemeldeten coneirten Wagren, den in der Heberolle bestimm- 
ten Beitrag zu den Meßkosten zu erlegen.
	        
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