Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 363) 
. 48. 
Vergehungen gegen die zur Sicherung des Jolls ertbeilten Vorschriften werden nach 
den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, die Uibertretungen der Gesetze und Ver- 
ordnungen über indirecte Staarsabgaben betreffend, geahndek. 
Insbesondere wird darauf ausdrücklich hingewiesen, daß: 
a) diesenigen Gewerbereibenden, welche der Zollbehörde die auszuführenden Meßgü- 
ter, in Ansehung der Beschaffenheit oder des im Tarife bestimmten Maßstabes, 
unrichrig angeben, sich des Vergehens der Grenzzoll-Hinrerziehung schuldig machen, 
und daher mit den in erwähntem Gesetze für die Grenzzoll-Hinterziehungen bestimm- 
ten Serafen werden belegt werden. 
Ferner · 
b) Unrichtigkeiten bei der Declaration derjenigen contirten Guͤter, welche als Bestand 
am Meßorte verbleiben, sollen (§. 38.) als zu den in mehrerwähntem Gesetze 
bezeichneten Ordnungswidrigkeicen gehörig, die daselbst festgesetzten Serafen nach 
sich ziehen. 
Nach vorstehender Ordnung haben sich Alle, die es angehr, gehorsamst zu achren. 
Dresden, den 4ten December 1833. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
1833. 56
	        
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