Datum
des
Gesetzes.
der
Ausgabe.
Stück.
Num.
Seite.
9. Febr.
12.
13.
30.
21. Mai.
22.
24.
1. Juni.
April.
27. April.
22. Febr.
2
27. April.
24. Mai.
25.
1. Juni.
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18.
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3. Juli.
Verordnung des Gesammt-Ministerii, die Befolgung vorberuͤhrter
Verordnung in der Oberlausitz betr.
Verordnung des Ministerii des Junern zu Bekanntmachung der, mit
der koͤniglich baierischen Regierung, wegen Verpflegung der in den
gegenseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemit—
telten Unterthanen, unter'm 6. Januar 1833. abgeschlossenen Ueber-
einkunft.
Verordnung des Gesammt-Alinisterül die Befolgung vorbemerkter
Verordnung in der Oberlausitz betr.
Verordnung der Landeedirection an sämmtliche Gerichtsbehörden, vie
Wiederaufhebung des Verbotes der Anwendung des Argentans
und Neusilbers zu Koch-, Trink= und Speise-Geschirren betr.
Bekanntmachung des Rlinisteri# des Innern, das Eindringen gering—
haltiger auslaͤndischer Scheidemuͤnze betr. ..
Allerhoͤchstes und hoͤchstes Decret wegen Bestätigung der suͤr die
Sparcassen- und die Leih-Anstalt zu Freiberg unter'm 6. No-
vember 1832. entworfenen Regulative. .
Bekanntmachung des Finanz-Ministerii, die Einlösung der unzins-
baren Kammer-Credit-Cassenscheine unter lit. E. betr.
Verordnung der Landesdirection wegen Anwendung der Amnesti=
Bestimmungen des Bundescartels auf diejenigen, in hiesigen Lan-
den sich aufhaltenden Individuen, welche sich vor dessen Abschlusse
der Militairpflicht gegen den preussischen Staat entzogen haben,
ohne in diesseitige Militairdienste getreten zu sehn.
Desfallsige Generalverordnung der Oberamts-Regierung zu Budisst n.
Verordnung des AMinisterii des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts
an saͤmmtliche innenbemeldete Consistorien der Kreislande, die Wahl—-—
faͤhigkeitspruͤfungen der Candidaten des Predigtamts betr. ..
Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister an die
Oberamts-Regierung zu Budissin, die der Wahlfähigkeit zu einem
geistlichen Amte vorhergehenden Prüfungen betr.
Verordnung der Ministerien der Justiz und des Cultus und öffent=
lichen Unterrichts, den Bundesbeschluß vom 6. September 1832.
wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller, Herausgeber
und Verleger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch-
und Kunsthandels berr.
Verordnung des Ministerü des Cultus und öfentlichen unterrichts,
das Verfahren bei Besethzung der innenbemeldeten evangelisch-lu-
therischen Pfarr= und Schul-Aemter, so wie die von den Kirchen-
und Schul-Inspectionen dabei zu erhebenden Kosten betr.
Gesetz, die Anushebung des Mandats vom 6. November 1766. und
des Erläuterungs-Generalis vom 31. März 1767., wegen der
vierjährigen Dienstzeit bei der Landwirthschaft betrt.
Verordnung des Ministeriün des Innern, die Erläuterung der, wegen
des zu becobachtenden Maßes der Dach= und Mauerziegel, un-
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