Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Diese Bedingung leidet im Vergleich der bisher entrichteten Abgaben zu den künfeig 
tarifmäßig zu entrichtenden Zollsätzen für mehrere ausländische Waarenartikel auf Unsere 
Lande Anwendung. 
Es ist daher erforderlich, die Maßnehmungen zur Ausführung zu bringen, wodurch 
eine Gleichstellung der Handel= und Gewerbtreibenden hiesiger kande, in Ansehung der Be- 
steuerung mit denen der übrigen Vereinstaaten, erfolgt. Hierbei ist Unsere Absicht dahin 
gerichtet, daß zwar jede mit diesem Zwecke irgend vereinbarliche Beachtung der Handels- 
und gewerblichen Verhältnisse vorwalte; Wir vertrauen aber auch dagegen, es werde sich 
hierbei allenthalben die erprobte Bereitwilligkeit des Sächsischen Handels= und Gewerbs- 
Standes bewähren, den im Uibrigen zu ertheilenden Vorschriften gebührend nachzukommen. 
Unter Hinweisung auf die von Unserm Finanz-Ministerium, unterm 18ten October die— 
ses Jahres, erlassene Bekanntmachung wird andurch den Handel= und Gewerbereibenden 
eröffnet, daß vom isten Januar künftigen Jahres ab eine Verzollung der zu diesem Zeit- 
punkte bei ihnen vorfindlichen Vorrärhe an fremden Waaren, das heiße solchen, welche 
nicht aus tändern des durch den Zollvereinigungs-Vertrag gebilderen Verrinsgebiers herstam- 
men, wie solches hinsichrlich der einzelnen Artikel seiner Zeit näher bekanne gemacht werden 
wird, nach den Sätzen des Vereinstarifs, unter Abrechnung jedoch der bereits entrichteten 
Abgaben, theils für Rechnung der diesseitigen Staatskassen, theils für Rechnung des 
Gesammtvereins eintreten wird. 
Zu angemessener Vorbereitung und Ausführung dieser Zollerhebung ist demnach Fol- 
gendes vorzukehren: 
1. 
Jeder Handel= und Gewerbtreibende hat sich in Zeiten die genaueste Uibersiche seiner 
Wagrenbestände zu verschaffen, zu solchem Behufe selbige, den verschiedenen Waarenarti- 
keln nach, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Tarifs, sorgfältig zu verzeichnen und 
diese Verzeichnisse bereic zu halten, da künftig zu Aufnahme der Waarenbestände durch 
Declaration des Waareninhabers verschritten werden wird, bei Abfassung dieser Declara= 
tionen aber jene vorläufig anzufertigenden Verzeichnisse zu benutzen seyn werden. 
Uiber den Zeitpunkt, wenn diese Declarationen beizubringen seyn werden, und die Be- 
schaffenheit, welche dieselben haben müssen, wird zu seiner Zeic besondere Anweisung erfolgen. 
2. 
Der Waareninhaber, als wofuͤr Derjenige zu achten ist, welcher mit Waaren, die 
dem Zolle unterliegen, fuͤr gewoͤhnlich Handel oder Gewerbe treibt, oder zu treiben beab— 
sichtigt, oder selbige zu diesem Behufe bei sich niederlegt, oder endlich welcher sie fuͤr An— 
dere aufbewahrt, hat in Staͤdten die Waarendeclaration an den zu deren Empfangnahme 
niedergesetzten Comite, auf dem Lande aber an das Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, 
oder auch an das Untersteueramt seines Bezirks in doppelten Exemplaren einzureichen.
	        
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