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2.) wenn landwirthschaftkche Brenñereien ruͤcksichtlich der Verarbeitung selbst erbauter
Materialien Steuerermäßigung genießen, (s. S. 13. des Gesetzes)
3.) wenn der Branntweinbrenner gleichzeitig Bierbrauerei betreibt. (s. S. S. 73. und 74.)
In diesen drei Fällen wird sich jedoch die steueramtliche Aufsichtsführung nur im All-
gemeinen darauf, daß den hierbei gegebenen Vorschriften pünktlich nachgegangen, nament-
lich keine Vermengung des verschiedenartigen und zu verschiedenen Zwecken bestimmten Ma-
terials uncernommen und von den landwirchschaftlichen Brennereien nur selbsterbautes Ma-
terial verwender werde, beschränken; auch sollen dann zu den Vorrächen mehliger Stoffe
ungeschrotenes Gerreide oder rohe Kartoffeln nicht mit gerechnet werden.
b) an nicht mehligen Stoffen,
aa) Verzeichnisse derselben.
. 31.
Dagegen ist jeder Brennerelinhaber, welcher nicht mehlige Stoffe verarbeiten will,
verbunden, ein Verzeichniß seines Gesammrvorraths an dergleichen Material, unter Angabe
des Orces seiner Aufbewahrung, ingleichen der Gaktung und Menge desselben, gleichzeitig
mit dem Betriebsplane, und zwar nach dem unter D. beigegebenen Muster, bei dem Steuer-
Amte in doppelten Exemplarien einzureichen, deren eines dem Gewerbtreibenden, mit darauf
gebrachtem Atteste des Revisionsbefundes, zurückgegeben, das andere aber, mit gleichem At-
leste versehen, bei dem Hauptsteucramte mit aufbewahrt wird.
Dieses Verzeichniß dient demnach als Unterlage bei Revisionen der Macterialvorräthe.
Wird hierbei, mit Rücksicht auf den bereits §. 2. verordneten Abzug, gefunden, daß der
Gesammrvorrach die declarirte Menge immer noch übersteigt, so soll, wenn der Unterschied
nicht über zehn vom Hundert beträge, nur eine Berichtigung des Vorrathsverzeichnisses ce-
folgen, bei größerem Mehrbetrage hingegen das Serafverfahren wider den Sceuerpflichtigen
eingeleitet werden.
bb) Aufbewahrung der Vorräthe.
C. 32.
Sämmrtliche, nicht mehlige Marerialvorräche sind in der Regel in den hierzu bestimmeen,
unter steueramtlicher Aufsicht stehenden, und im Inventar verzeichneten Gewerbsräumen (s.
. 12.) aufzubewahren.
Solleen nicht zu beseicigende und gnügend bescheinigee Umstände die Beobachrung dieser
Vorschrife nicht erlauben, so ist das Steuerame befugt, Ausnahmen unter den erforderlichen
Vorkehrungen zu gestarcen, wobei jedoch sters vorausgesetzt wird, daß das Aufbewahrungs-
gokal im Wohnorte des Steuerpflichrigen befindlich seyn müsse.
g. 33.
Die Steuerzeichen an den Gefaͤßen zur Aufbewahrung nicht mehliger Stoffe „muͤssen